Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Stallung. 
4) das nöthige Wasch= und Trinkgefäß; 
e)Benutzung des Kochfeuers und der Koch-, Eß= und Waschgeräthe des 
Quartiergebers. 
Das Stroh in den Lagerstätten ist nach Ablauf von zwei Monaten zu 
erneuern, der Wechsel der Handtücher erfolgt wöchentlich, derjenige der Bettwäsche 
bei jedesmaligem Quartierwechsel, spätestens allmonatlich, die Reinigung der 
wollenen Decken nach Bedarf, mindestens jährlich einmal 
g. 5. 
Für Dienstpferde der Garnison sind Stallungen erforderlich, welche mit 
Raufen, Krippen und Lattirbäumen versehen, nicht dunkel, von angemessener 
Höhe und gehörig zu lüften sind. 
Jeder Pferdestand muß 10 Fuß lang und 5 Fuß breit sein Zu ben vom 
Quartiergeber zu gewährenden Stallbedürfnissen gehört ferner eine Vorrichtung 
zum Aufhängen des Sattelzeuges und der Geschirre im Stalle, ein Raum zur 
Aufbewahrung eines dreitägigen Fouragevorraths, Erleuchtungsmaterial, die Her- 
gabe und Unterhaltung der Stall-Utensilien. 
Letztere sind für 1 bis 10 Pferde: 
ein Eimer, 
eine Schaufel, 
eine Futterschwinge, 
eine Handlaterne, 
eine Mistgabel, 
ein bis zwei Besen, 
eine Häcksellade, 
und außerdem für jedes Pferd eine Halfterkette. 
Bei Stallungen von 15 Pferden und darüber ist ein angemessener Raum 
für die Stallwacht zu reserviren. *# 
Für kranke Pferde sind abgesonderte Stallungen anzuweisen. 
8. 6. 
Den Quarliergebern verbleibt der Dünger zur Verwerthung als Vergütung 
für Erleuchtungsmaterial und Stall-Utensilien. Bei zusammenhängenden Stal-
	        
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