15. 19J9
lungen für eine Eskadron und darüber kann der Truppentheil die Quartiergeber
mit deren Zustimmung gegen Aufgabe des Anspruchs auf den Dünger von der
Unterholtung des Utensils und der Verpflichtung zur Hergabe des Erleuchtungs-
materials entbinden.
KS. 7.
In den Fällen des F. 2 Nr. 2 des Gesetzes ist vom Quartiergeber zu II. Borüber-
· gehendes
gewähren: Quartier-
1) für die Charge der Generale und der im Tarife unter B. 8 genannten srnr
Militalrbeamten
3 Zimmer und 1 Gesindestube,
2) für die Charge der Stabsoffiziere und der im Tarife sub B. 9 aufge-
führten Militalrbeamten
2 Zlmmer und 1 Gesindestube,
3) für die Charge der Hauptleute, Rittmeister, Lieutenants und der Militair=
beamten ad B. 10 des Tarifs
1 Zimmer und 1 Burschen= resp. Dienergelaß;
4) für die Militairpersonen vom Feldwebel abwärts die Quartier-Bedürfnisse
wie im §. 1., 1. bis 4. unter den im §. 9. enthaltenen Einschränkungen;
5) Stallungen in derjenigen Beschaffenheit, in welcher der Quartiergeber
solche in seinem Wirthschaftsgebrauche benutzt;
6) Büreau-, Wacht= und Arresträume.
. 8.
Jeder Offizler 2c. hat Anspruch auf angemessene Ausstattung des Zimmers, F
zum Mindesten auf ein reines Bett, einen Spiegel, für jedes Zimmer auf einen Ouartieré.
Tisch und einige Stühle, auf einen Schrank und Wasch= und Trinkgeschirr.
Für Beheizung und Erleuchtung der überwiesenen Zimmer ist Seitens der
Quortiergeber zu sorgen, auch die gleichzeitige Benutzung des Kochfeuers und
des Eßgeschirres zu gestatten.
Die Ausstattung der Gesindestuben, Burschen= und Dienergelasse auf die
Zahl der mitgeführten Diener ist dieselbe wie diejenige der Mannschafts-Quartiere.
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