Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

15. 
K. 13. 
Die QOuartiere der Offiziere 2c., die Gesindestuben sowie die Burschen= und 
Dienergelasse müssen in denselben Häusern, Stallungen innerhalb der für die 
Kompagnie oder Eskadron #2c. bestimmten militairischen Quartierbezirke in mög- 
uchster Nähe der Quartiere gewährt werden. 
Miethsquartiere (SF. 10. des Gesetzes) müssen innerhalb desselben militairi- 
schen Quartierbezirks belegen sein, welchem der verpflichtete Quartiergeber angehört. 
§. 14. 
Die Zuweisung der Quartiere 2c an die Truppen erfolgt mittelst Quartier- 
Billets, welche vom Ortsvorstande ausgefertigt werden. 
Dieselben enthalten die genaue Bezeichnung der zu belegenden Quartiere 
mit Beifügung der Charge und Kopfzahl der Einzuauartierenden und dienen den 
Truppen zur Legitimation den einzelnen Quartiergebern gegenüber, denen sie 
bemnächst gegen Gewährung des Quartiers ausgehändigt werden. 
2 
Revisionen belegter Quartiere können durch Organe des Ortsvorstandes, 
der vorgesetzten Verwaltungsbehörde, sowie der Truppenbefehlshaber jederzeit 
erfolgen. 
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