K 1. 3
§. 3.
Die Ostbahngesellschaft hat die Linie Landshut-Dingolfing-Landau nach den von der
Staatsregierung genehmigten Bauplänen und Kostenanschlägen thunlichst bald in Bau zu nehmen
und längstens binnen drei Jahren, von der Genehmigung des Detail-Projectes an gerechnet, zu
vollenden, sowie nach ihrer Vollendung sogleich in Betrieb zu setzen.
Die Pläne für größere Kunstbauten sind behufs ihrer Würdigung vom Gesichtspunkte
der Landesvertheidigung im Benehmen mit der Militärverwaltung festzustellen
Die Gesellschaft ist zur nachträglichen Anlegung neuer Stationen und Haltstellen verpflichtet,
wenn und soweit die Staatsregierung solches im Verkehrsinteresse für erforderlich erachtet.
Im Falle die im Absatze 1 gegebene Frist nicht eingehalten werden sollte, ist die Staats-
regierung befugt, auf Kosten und Gefahr der Gesellschaft den Ausbau zu vollenden oder sonst
das Fehlende nachzutragen.
–. 4.
Die Ostbahngesellschaft hat diese Bahnlinie als integrirenden Bestandtheil ihres Bahn-
netzes zu bauen und ohne Ausscheidung ihrer älteren und neuen Bahnen zu betreiben.
g. 5.
Die Verzinsung des Bau= und Einrichtungskapitales für diese Bahnlinie ist während der
Bauzeit aus dem Baufonde zu leisten, mit dem Tage der Betriebseröffnung auf dieser Bahn-
strecke geht die Verzinsung für den Bauaufwand auf den Betrieb über.
Mit letzterem Zeitpunkte beginnt auch die Ziniengewährschaft des Staates und erlischt
solche mit dem 31. December 1904.
K 6.
Bei der Vereinigung dieser neuen Linie mit den bisher gebauten Ostbahnlinien finden die
Satzungen der Ostbahngesellschaft, die besonderen Bestimmungen und Entschließungen wegen des-
Baues und Betriebes der bisherigen Ostbahnlinien, insbesondere die Allerhöchsten Concessions=
Urkunden vom 12. April 1856, 3. Januar 1862 und 3. August 1869, soweit nicht in der
gegenwätigen Concessionsurkunde anders bestimmt wird, gleichmäßig auch auf die hier in Frage
stchende Ostbahnlinie Anwendung.
KS. 7.
Wegen der vorgehend gedachten Vereinigung der zu bauenden neuen mit den bisher gebauten
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