Bekanntmachung, die Außerkurssetzung verschiedener Landesmünzen betr.
Staatsministerium des Innern
(Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel)
und Staatsministerium der Finanzen.
In Gemäßheit des Artikels 8 Abs. 2 des Reichs-Münz-Gesetzes vom 9. Juli 1873 wird
die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 19. I. Mts. Nr. 1029, bezeichneten Betreffs,
(Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 30 S. 149) nachstehend im Abdruck veröffentlicht.
München, den 31. December 1874.
vo. Pfenfer. v. Perr.
Der General-Secrctär:
Ministerialrath Graf v. Hundt.
Abdruck. «
fNr.1029.)Bekanntmachung,betreffenodicAußerkurösctzungverschiedenerLandes-Silber-und
Kupfermünzen. Vom 19. Dezember 1874.
Auf Grund der Artikel 8, 13 und 16 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-
Gesetzblatt S. 233) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen:
W. 1.
Vom 1. Januar 1875 an gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel:
1) die auf Grund der Zwölftheilung des ½0 Thalerstückes ausgeprägten Zwei= und
Vierpfenning-Stücke deutschen Gepräges,
2) die Zwei-, Vier= und Achtheller-Stücke kurhessischen Gepräges,
3) die nach dem Liipziger oder Torgauer Zwölfthaler= oder Achtzehngulden-Fuß ausge-
prägten sogenannten Kassen-Eindrittel= und Zweidrittel-Stücke hannoverschen Gepräges,
4) nachstehende Silbermünzen schleswig-holsteinischen (nicht dänischen) Gepräges:
1/1 Speziesthaler oder 60 Schillinge schleswig-holstein. Kurant,
½ 40 - - -
½ 12
1 10