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Königlich Allerhöchste Verordnung, den Vollzug des Reichsgesetzes über Markenschutz betr.
Cudwig l.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete.
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge der §SHF. 6 und 7 des Reichsgesetzes über
Markenschutz vom 30. November 1874 zu verordnen, was folgt:
. 1.
Außer der nach §. 7 Absatz 1 des Reichsgesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874
zu entrichtenden Gebübr von fünfzig Mark für die erste Eintragung eines Waarenzeichens sind
Taxen oder Stempelgebühren von weiteren Eintragungen in das Zeichenregister, von Ueber-
tragungen in ein anderes Zeichenregister, von Berichtigungen und Löschungen, sowie von An-
meldungen, welchen stattgegeben wird, und von Verfügungen einer Eintragung, Löschung oder
Bekanntmachung nicht zu erheben.
– . 2.
Bezüglich solcher Zeichen, welche bis zum Beginn des Jahres 1875 im Verkehr allge-
mein als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Gewerbetreibenden gegolten haben, ist auch
für die erste Eintragung in das Zeichenregister eine Gebühr nicht zu entrichten, soferne die
Anmeldung vor dem 1. October 1875 bewirkt wird.
In diesem Falle sind auch die für die Eintragung nothwendigen Erhebungen über die
vom Gesetze vorausgesetzte Geltung solcher Waarenzeichen tax= und stempelfrei zu behandeln.
83.
Die Kosten der Bekanntmachung einer Löschung werden aus der Staatscasse bestritten.
4.
Im Uebrigen kommen in Beziehung auf Stempel, Taren und sonstige Gebühren die
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.
München, den 1. April 1875.
Ludwig.
v. Pfeuser. Dr. v. Fãustle. v. Derr.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
der Generalsecretär
Ministerialrath Röckelein.