Contents: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

den vorschriftsmaͤßig angelegten Hypothekenbuͤchern vewirkte Eintragungen 
und Loͤschungen der Hypothekenrechte, und alle daruͤber ertheilte Hypotheken- 
scheine werden als vollkommen rechtsbestaͤndig und guͤltig angesehen, und es 
bedarf wegen aller hiernach schon eingetragenen Realrechte keiner neuen An- 
meldung und Eintragung. 
g. 2. 
Dagegen muͤssen die nach der Aufloͤsung der Preußischen Behoͤrden von 
den Gerichten oder Hypotheken-Konservatoren des Herzogthums Warschau 
vorgenommenen Berichtigungen der Besitztitel erneuert, und die eingetragenen 
Anspruͤche, zur Erhaltung ihres Realrechts, von neuem angemeldet, und in 
die Hypothekenbuͤcher eingetragen werden. Sind aber Forderungen, deren 
Eintragung in die Hypothekenbuͤcher vor dem gedachten Zeitpunkte geschehen 
ist, nach demselben, wieder geloͤscht worden; so muß nachgewiesen werden, 
daß dabei die gesetzlichen Vorschriften beobachtet sind. 
g. 3. 
Da, wo ein nach den Vorschriften der Hypothekenordnung eingerich- 
tetes Hypothekenbuch noch gar nicht vorhanden ist, muß die Einrichtung des- 
selben nachgeholt werden. 
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Die Wieder-Einrichtung des Hypothekenwesens soll in dem Groß- 
Herzogthum Posen in Absicht der vormals eximirten Grundstücke durch 
zwei besondere Kommissionen erfolgen, von denen die eine zu Posen für den 
Posener Regierungsbezirk, die andere zu Bromberg für den Bromberger Re- 
gierungsbezirk eingerichtet werden wird. Die vollständig wieder hergestellten 
Hypothekenbücher werden von den Kommissionen an die Landgerichte, zur fer- 
neren Besorgung der Hypothekengeschäfte, abgegeben. Bei allen übrigen 
Grundstücken soll die Wiederherstellung oder erste Einrichtung des Hypotheken- 
wesens von den Landgerichten, in deren Bezirk sie belegen sind, bewirkt werden. 
. 5. 
In den zu Westpreußen geschlagenen Distrikten, dem Culm- und Mi- 
chelauschen Kreise und der Stadt Thorn, geschieht die Wiedereinfüh- 
rung des Hypothekenwesens von eximirten Grundstücken bei dem Ober-Lan- 
desgerichte zu Marienwerder, von allen übrigen bei den kompetenten Land- 
und Stadtgerichten. 
.6. 
Ein jeder Besitzer eines unbeweglichen Eigenthums, oder einer zur 
Eintragung in das Hypothekenbuch sich eignenden Gerechtigkeit, die für 
sich selbst besteht, und ohne den Besitz eines Grundstücks aus- 
geübt werden kann, ist, in sofern sein Eigenthum nach §F. I. nicht schon 
eingetragen worden, schuldig, sich bei der Hypothekenbehörde zu melden, den 
Rechtsgrund nachzuweisen, worauf sich sein Eigenthum und der Besitz gründet, 
und
	        
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