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öffentlichen und Privat -Haupt= und RNebengebäuden, gleichviel ob dieselben zu Wohnungen
oder zu anderen Zwecken bestimmt sind.
Die Versicherung erstreckt sich jedoch vorbehaltlich der Art. 5 und 6 nur auf das Ge-
bäude selbst.
Artikel 5.
Mauern und Zäune von Höfen und Hausgärten, ferner Glocken, Thurmuhren, Orgeln,
Altäre, Kanzeln, Beicht= und Betstühle, welche mit dem Gebäude selbst in bleibende Verbin-
dung gebracht sind, können mit dem Gebäude, zu welchem sie gehören, gleichfalls versichert werden.
Diese unterliegen als Zugehörungen der im Art. 3 bezeichneten Gebäude dem Zwangs-
beitritte, soferne die Betheiligten sich nicht darüber auszuweisen vermögen, daß diese Gegen-
stände bereits bei einer in Bayern zugelassenen Mobiliar-Feuerversicherungsanstalt genügend
(Art 14) versichert sind.
Artikel 6.
Eimichtungen für Gewerbs= und Fabrikbetrieb, insbesondere Maschinen und Werkeinrich-
tungen, welche mit dem Gebäude der Art in bleibende Verbindung gebracht sind, daß sie im
Augenblicke der Gefahr nicht ohne Beschädigung entfernt werden können, dürfen mit den Ge-
bäuden, zu welchen sie gehören, bis zum Betrage von 90 Procent des Schätzungswerthes ver-
sichert werden, der Rest von 10 Procent darf andernmeitig nicht versichert werden.
Die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 finden auf diese Zugehörungen gleichmäßige An-
wendung.
Artikel 7.
Gebäude, welche im Bau begriffen sind, können ebenfalls versichert werden, jedoch bis
der Bau vollendet sein wird, jedesmal nur für das laufende und das nächstfolgende Jahr.
Die im Bau begriffenen Gebäude werden hinsichtlich der Verpflichtung zum Eintritte in
die Anstalt und zum Verbleiben in dieser den vollendeten Gebäuden gleichgeachtet.
Handelt es sich um den Wiederaufbau oder um die bauliche Aenderung eines versicherten
Gebäudes, so bleiben die bisherigen Versicherungsverhältnisse bis zur gesetzlichen Aenderung
derselben aufrecht.
Artikel 8
Gebäude, deren Eigenthum Mehreren zusteht (Art. 3 Ziffer 5),, können nicht nach An-
theilen, sondern nur im Ganzen zur Einverleibung angenommen werden.
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