Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

Artikel 9. 
Gebäude im Werthe unter hundert Mark, Schaubuden, Bau= und Wirthschaftshütten, 
Petroleum-Lagerhäuser, Pulvermühlen, Pulvermagazine, Feuerwerkslaboratorien, Gebäude, welche 
zur Fabrication oder Aufbewahrung von Schießbaumwolle oder von anderen explodirenden 
Stoffen bestimmt sind, ferner isolirt liegende, ausschließend zu militärischen Zwecken bestimmte 
Festungsgebäude sind von dem Eintritte ausgeschlossen. 
Die Aufnahme kann vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 3 Ziffer 5, 6, 7 verweigert 
werden für die Gebäude Derjenigen, welche wegen vorsätzlicher oder wiederholt wegen fahr- 
lässiger Brandstiftung bestraft worden sind. 
Dritte Abtheilung. 
Eintritt in die Anftalt. 
Artikel 10.7 
Zur Aufnahme in die Anstalt ist erforderlich: 
1) die ausdrückliche, nach Maßgabe des Art. 23 abgegebene Erklärung Desjenigen, welcher 
der Anstalt beitreten will; 
2) die genaue Bezeichnung der zu versichernden Gegenstände, namentlich auch der allenfall- 
sigen Zugehörungen, wenn solche mit dem Gebäude versichert werden sollen; 
3) die Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Schätzung, oder im Falle des Art. 16 Abs. 2 
des betreffenden Voranschlages. 
Die Wirksomkeit der Varssicherung beginnt am ersten Tage nach dem Einlaufe des Ver- 
sicherungs-Antrages bei der Brandversicherungskammer mit der Summe, welche endgiltig fest- 
gestellt wird. 
Artikel 11. 
Der Einttitt in die Anstalt kann mit Ausnahme des Monats September zu jeder Zeit 
im Jahre geschehen. 
Für das Jahr, in welchem der Eintritt in die Anstalt stattfindet, hat der Versicherte 
einen Beitrag zu leisten, dessen Höhe nach Zehnteln des laufenden Versicherungsjahres bestimmt 
wird, wobei Bruchtheile von Zehnteln für ein volles Zehntel gerechnet werden. 
Dieser Beitrag gelangt im nächsten Jahre nachträglich zur Einhebung.
	        
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