Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

M 18. 273 
Artikel 12. 
Jedes zur Aufnahme in die Anstalt geeignete Gebäude kann entweder im Ganzen mit 
oder ohne Grundmauern und Keller, oder mit Ausnahme der massiven Mauern, Treppen und 
Gewölbe nur bezüglich der verbrennbaren Bestandtheile versichert werden. 
Soll die Versicherung ohne Grundmauern und Keller gelten oder auf die verbrennbaren 
Bestandtheile beschränkt werden, so muß dieses ausdrücklich erklärt werden, widrigenfalls sich die 
Versicherung auf das ganze Gebäude erstreckt. 
Artikel 13. 
Dem Eintretenden steht im Allgemeinen frei, die Größe der Versicherungssumme, welche 
immer mit der Zahl zehn ohne Bruch theilbar sein muß, zu bestimmen, jedoch darf diese 
Summe in keinem Falle den durch Schätzung ermittelten Werth des Versicherungsobjectes zur 
Zeit der Aufnahme in die Anstalt übersteigen. 
Beabsichtigt der Versicherungsnehmer das Gebäude mit einer geringeren Summe elrwer- 
leiben zu lassen, so hat er solche ausdrücklich zu bezeichnen, widrigenfalls die ganze Schätzungs- 
summe als beantragte Versicherungssumme zu gelten hat. 
Artikel 14. 
Eine Beschränkung der freien Bestimmung bezüglich der Größe der Versicherungssumme 
tritt bei nachbezeichneten Gebäuden ein: 
1) Bei Gebäuden minderjähriger oder unter Curatel stehender Personen, ferner bei jenen 
Gebäuden, deren Einverleibung in Felge des Art. 3 Ziffer 5—7 von den Betheiligten 
gerichtlich verlangt und erwirkt wird, hängt zwar die Bestimmung der Größe der Ver- 
sicherungssumme, soweit hiebei der Bauwexth nicht überschritten wird, zunächst von dem 
Ermessen der Vormünder und Curatoren, dann der freien Uebereinkunft der Betheiligten 
ab; jedoch darf in allen diesen Fällen die Versicherung auf weniger nicht als auf die 
Hälfte des Bauwerthes gesetzt werden. Kommt eine solche Uebereinkunft nicht zu 
Stande, so ist die beantrogte höchste Summe, soferne der Bauwerth des Gebzudes 
dadurch nicht überschritten wird, zu versichern; 
2) das Minimum der Versicherungssumme der im Art. 3 Ziffer 1, 3 und 4 bezeichneten 
Gebäude richtet sich nach den jeweiligen besonderen Ministerialvorschriften, durch welche 
mindestens der halbe Werth der verbrennbaren Theile zur Versicherung zu bestimmen ist.
	        
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