Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

Ad 19. 277 
Bei den im Art. 21 Abs. 2 erwähnten Zugehörungen ist jede Erhöhung durch Vor- 
nahme einer neuen Schätzung bedingt. 
In beiden Fällen finden die Art. 17 bis 21 analoge Anwendung. 
Artikel 29. 
Die Brandversicherungskammer kann zu jeder Zeit die Prüfung einzelner Versicherungen 
durch den Brandversicherungsinspector anordnen. 
In gleicher Weise kann eine solche Revision auch der Brandversicherungsinspector selbst- 
ständig vornehmen. 
Die Schätzungsrevision hat jedenfalls dann einzutreten, wenn der Versicherte, ein Nachbar, 
die Gemeinde= oder Distrikts-Verwaltungsbehörde die Anzeige erstattet, daß der Werth des 
versicherten Gegenstandes unter die Versicherungssumme herabgesunken ist. 
Artikel 30. 
Die Brandversicherungsinspect sind verpflichtet, innerhalb eines Zeitraumes von je 15 
Jahren die sämmtlichen versicherten Gebäude ihrer Bezirke einer genauen Untersuchung nach 
den in den Art. 17 bis 20 aufgestellten Grundsätzen zu unterwerfen. 
Die Versicherten sind von der Vornahme der Untersuchung in Kenntniß zu setzen und 
es steht ihnen frei, unter Beiziehung eines sachkundigen Beistandes an derselben theilzunehmen. 
Artikel 31. 
Bei Gegenständen, deren Schätzung besondere Sachkenntniß voraussetzt (Art. 21 Abs. 2) 
findet die Officialrevision nach Art. 29 und 30 durch die besonders aufgestellten Sachverstän- 
digen statt. 
Artikel 32. 
Zeigt sich in Folge einer Revision, daß bei dem versicherten Gegenstande der Werth — 
Art. 17 und 18 — unter der Versicherungssumme steht oder unter dieselbe herabgesunken oder 
Klosse oder Grad der Feuergefährlichkeit zu nieder angenommen worden ist, so hat der Brand: 
versicherungsinspector die Berichtigung nach Maßgabe des Revisionsergebnisses bei der Brand- 
versicherungskammer zu beantragen. 
Vom Zeitpunkte des Einlaufes der Revisionsverhandlungen bei der Brandversicherungs- 
kammer sind die Abänderungen der Versicherungen für die Rechte und Verblndlichkeiten des 
Versicherten maßgebend. 
44
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.