Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

278 
Eine Zurückerstattung der vor der Herabsetzung bereits eingezahlten Beiträge oder eine 
Abrechnung derselben an späteren Beiträgen findet nicht statt. 
Von jeder Abänderung der Versicherung ist durch die Brandversicherungskammer dem 
Versicherten alsbald Nachricht zu geben. Bei Abminderung der Versicherungssumme ist auch 
zur allenfallsigen Berichtigung des bezüglichen Eintrages im Hypothekenbuch und Benachrichti- 
gung der Hypothekgläubiger dem einschlägigen Hypothekenamte ungesäumt Kenntniß zu geben. 
Der Versicherte ist im Falle einer Abänderung der Versicherung zur Anregung des im 
Art. 27 festgesetzten Einspruchsverfahrens berechtigt. 
Artikel 33. 
Die Kosten der Schätzung hat der Antragsteller zu vergüten; es ist jedoch für dieselbe, 
wenn sie der Brandversicherungs-Inspector oder sein Gehilfe bei Dienstreisen oder bei gelegent- 
licher Anwesenheit vorgenommen hat, eine höhere Gebühr, als sie den sonst aufgestellten Sach- 
verständigen zusteht, nicht zu entrichten. 
Die Kosten der technischen Revision hat die Anstalt zu tragen; wenn jedoch solche auf 
Antrag der Versicherten stattgefunden hat und letzterer unbegründet befunden worden ist, trägt 
der Antragsteller die Kosten. 
Die Kosten des Einspruchsverfahrens treffen im Falle der Grundlosigkelt des Einspruches 
den Einsprechenden, außerdem die Anstalt. 
Vierte Abtbeilung. 
Recht der Mitglieder auf Entschädigung. 
Artikel 34. 
Jedes Mitglied der Anstalt hat den Rechtsanspruch, vorbehaltlich der in Art. 44, 45 und 
46 gegebenen Beschränkung, aus den Mitteln der Anstalt nach den im Art. 50 festgestellten 
Grundsätzen die Vergütung jener Schäden zu erhalten, welche an seinen versicherten Gebäuden 
oder Zugehhrungen durch Brand oder behufs Löschung eines Brandes entstehen. 
Dieser Anspruch erstreckt sich auch auf diejenigen versicherten Gebäude, in welchen es zwar 
nicht gebrannt hat, welche aber selbst oder an den versicherten Zugehörungen bei Gelegenheit 
und in Folge eines in einem anderen Gebäude ausgebrochenen Brandes beschädigt oder zur 
Hemmung des Feuers ganz oder zum Theil niedergerissen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.