10
Im Einverständniß mit den sämmtlich lebenden Agnaten Unseres Hauses, nämlich:
dem Erbgrafen Georg Albrecht zu Erbach-Erbach und von Wartenberg-Roth,
dem Grafen Ernst zu Erbach-Erbach und von Wartenburg-Roth,
dem Grafen Eberhard zu Erbach-Erbach und von Wartenberg-Roth,
dem Grafen Arthur zu Erbach-Erbach und von Wartenberg-Roth,
haben Wir eingetretener Verhältnisse zufolge, kraft Unserer, im §. 9 der IV. Beilage zur
bayerischen Verfassungsurkunde anerkannten autononnischen Befugnisse für gut befunden zu Unserem
Gräflich Erbach-Erbach und Wartenberg-Rothischen Hausgesetze vom 1. Oktober 1846 unter Auf-
hebung der F8. 1, 2 und 3 Abschnitt 1I desselben folgenden Nachtrag zu erlassen und bezieh-
ungsweise an deren Stelle zu setzen:
Die Veräußerung oder Vertauschung von Grundbesitz, Renten und Rechten ist in der
Regel unstatthaft und können einzelne, durch die Umstände gerechtfertigte Ausnahmsfälle, wenn
solche nicht in gesetzlich gebotenen zwangsweisen Abtretungen bestehen, erst nach Erwirkumg der
agnatischen Consense vollzogen werden, mit dem selbstverständlichen Vorbehalt, daß überall der
wahre Werth in Ansatz kommt und daß der Erlös oder Werthanschlag wieder anderweit in
Grundbesitz angelegt wird. Bei beweglichen Fideicommiß-Objecten ist ein, von den Verhält-
nissen gebotener Umtausch zwar erlaubt, aber darauf zu achten, daß der ursprüngliche Werth
stets erhalten bleibt.
Erbach, den 15. Juni 1874.
.8. Eberhard Graf zu Erbach-Erbach und von Wartenberg-Roth.
8. Georg Albrecht Erbgraf zu Erbach-Erbach und von Wartenberg-Roth.
. S. Franz Ernst Graf zu Erbach-Erbach und von Wartenberg-Reth.
4. S. Vorstehende letztere Unterschrift beglaubigt,
Roth, 10. September 1874.
K. Württ. Amts-Notariat.
Wirther.
L. S. Eberhard Graf zu Erbach-Erbach und von Wartenberg-Roth.
L. 8. Arthur Graf zu Erbach-Erbach und von Wartenberg-Roth.
Die vorseitigen Unterschriften Ihrer Erlauchten des regierenden Grafen Eberhard zu Er-
bach-Erbach und von Wartenberg-Roth und
des Erbgrafen Georg Albrecht zu Erbach-Erbach und von Wartenberg-Roth, sodann die
S