Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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unter der Bedingung geleistet, daß dasselbe auf der alten Stelle bauordnungsmäßig wieder 
ausgebaut und die Entschädigung lediglich zu diesem Zwecke verwendet wird. 
Artikel 39. 
Die Wiederaufbauung des abgebrannten Gebäudes an einer anderen Stelle ist bei beson- 
deren Umständen zulässig und durch die Bewilligung jener Districtsverwaltungsbehörde bedingt, 
in deren Bezirk das abgebrannte Gebzude sich befand. 
Nur unter außerordentlichen Verhältnissen kann eine andere Verwendung der Entschädi- 
gungsgelder stattfinden. Die Bewilligung hiezu ertheilt die Districtsverwaltungsbehsrde, wenn 
die Entschädigungsgelder auf die Herstellung von Bauten innerhalb ihres Bezirkes volständig 
verwendet werden sollen. In allen übrigen Fällen ist zur Ertheilung der Bewilligung die 
Kreisregierung, Kammer des Innern, zuständig. Die Entscheidung erfolgt nach Einvernahme 
der Brandversicherungskammer und der Gemeindebehörde, in unmittelbaren Städten der Ge- 
meindebevollmächtigten. 
Die Bewilligung zum Wiederaufbau des abgebrannten Gebäudes auf einem Grundstücke 
mit anderer Plannummer, sowie die Bewilligung zu einer anderen Verwendung der Entschädi- 
gungsgelder setzt den Nachweis voraus, daß die nach Art 3 Ziffer 5 7 Betheiligten ihre 
Zustimmung in rechtsverbindlicher Weise erklärt haben oder die Gerichte die Bewilligung als 
zulässig erkannten. 
Artikel 40. 
Die Entschädigung für Zugehfhrungen wird unter der Bedingung geleistet, daß dieselben 
in einer ihrem bisherigen Zwecke entsprechenden Weise in dem noch bestehenden oder nach 
Art. 38 und 39 wieder errichteten Gebäude wiederhergestellt werden. 
In außerordentlichen Fällen kann die Bewilligung zur Verwendung der Entschädigungs- 
Summe für Herstellung von Zugehörungen, welche einem anderen Zwecke zu dienen bestimmt 
sind, durch die Kreisregierung, Kammer des Innern, mit Beachtung der Bestimmungen des 
Art. 39 Abs. 2 gestattet werden. 
Artikel 41. 
Die Aushändigung der Entschädigungssumme an die Betheiligten findet in folgender Art statt: 
a) bei Bandschaden von mindestens ¼ des Versicherungsobjectes je nach Dritteln und zwar: 
1) bei Gebäuden je nach begonnenem Anfahren der Baumateriallen, erfolgter Aufsetzung 
des Dachstuhles und Vollendung des Gebäudes;
	        
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