Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Artikel 47. 
Für die geleistete oder zur Leistung anerkannte Brandentschädigung steht der Brandver= 
sicherungsanstalt gegen jeden civilrechttich für den Brand Haftbaren der Regreßanspruch zu. 
Die Geltendmachung dieses Anspruches wird durch Einleitung eine Strafverfahrens wegen 
vorsätzlicher oder fahrlässiger Brandstiftung, Einstellung des Strafverfahrens oder Freisprechung 
des Angeschuldigten nicht aufgeschoben oder ausgeschlossen. 
Fünfte Abtheilung. 
Schadenserhebung und Fetsetzung der Entschädigung. 
Artikel 48. 
Die Gemeindebehörde hat von einem jeden Brandfalle innerhalb 24 Stunden bei Ver- 
meidung disciplinärer Einschreitung dem Brandversicherungsinspector Kenntniß zu geben, welcher 
den Schätzungstermin der Gemeindebehörde und der Brandversicherungskammer alsbalo anzeigen muß. 
Der Schaden ist an Ort und Stelle zu beschreiben und mit dieser Beschreibung die 
Schätzung des Schadens zu verbinden. 
Artikel 49. 
Die von dem vorherigen Zustande der beschädigten Gegenstände am besten unterrichteten 
Nachbarn und der Beschädigte sind von der Gemeindebehörde zur Theilnahme an der Beschrei- 
bung und Schötzung des Schadens einzuladen Der Beschädigte kann sich auf seine Kosten 
eines sachkundigen Beistandes bedienen. Ebenso ist der Bandversicherungskammer gestattet, 
einen Sachverständigen hiezu abzuordnen. 
Artikel 50. 
Kann ein beschädigtes Gebäude nicht mehr ausgebessert, sondern muß solches vom Grunde 
auf neu gebaut werden, so wird der wirklich erlittene Schaden einschließlich der Kosten für 
Wegräumung des Schuttes bis zur Versicherungssumme vergütet. 
Trifft hingegen der Schaden nur einen Theil des Gebäudes, d. h. wird zur Wiederher- 
stellung des Gebäudes uur ein Theil jener Baukosten erfordert, welche im Falle eines ganzen 
Grundaufbaues nothwendig gewesen wären, so wird auch die Schadensvergütung nur nach dem
	        
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