Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

288 
Artikel 64. 
Zugehörungen (Art. 5 und 6) unterliegen derselben Beltragspflicht, wie die Gebäude, 
in welchen sie sich befinden. 
Ueberschreitet die Versicherungssumme der im Art 6 bezelchneten Zugehsrungen eines und 
desselben Gebäudes den Betrag von 300,000 Mark, so ist zum Versicherungsbeitrage für 
die Zugehörungen ein Zuschlag von ein Zehntel des Beitrags zu entrichten, welcher mit dem 
Beginne eines jeden weiteren Hunderttausend Mark der Versicherungssumme um ein Zehntel 
des Beitrages steigt. 
Artikel 65. 
Der Vorschußfond bildet in seinem gegenwärtigen Bestande und in seinen künftigen Zu- 
flüssen das Vermögen der Anstalt und ist zunächst bestimmt, diejenigen Entschädigungen vor- 
schußweise zu leisten, welche bis zur Einhebung der Beiträge nothwendig werden. 
Artikel 66. 
Jeder neueintretende Theilnehmer der Anstalt, sowie jeder, welcher die eingetragenen Ver- 
sicherungssummen später erhöhen läßt, hat als Beitrittsgebühr zehn Pfennige von hundert Mark 
der Versicherungssumme und beziehungsweise Erhöhung derselben zu dem Vorschußfond der 
Brandversicherungsanstalt zu entrichten. 
Diese Gebühr ist zugleich mit dem nächstfolgenden Beitrag einzuheben. 
Dem Vorschußfond werden ferner einverleibt: 
4) alle bei der Verwaltung und den Geschäften der Anstalt anfallenden Geldstrafen; 
2) diejenigen Summen, welche nach Art. 41, 42, 46, 47 der Anstalt anheimfallen oder 
durch Rückvergütung oder Ersatz wieder eingebracht werden; 
3) alle nach den Art. 60 Ziff. 3 und 64 Abs. 2 zur Erhebung kommenden Zuschläge. 
Artikel 67. 
Der Jahresbeitrag ist am Beginne eines jeden Jahres fällig. Derselbe ist in ungetheilter 
Summe im Voraus zu entrichten. 
Artikel 68. 
Ueberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben werden dem nächsten Jahre zugerechnet, 
Ueberschüsse der Ausgaben über die Elnnahmen dem Vorschußfond gegen Rückersatz entnommen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.