Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

19. 289 
Ueberschreiten die Ueberschüsse der Einnahmen die Hälfte der Gesammtsumme des Jahres- 
beitrages, so ist im nächsten Jahre nur ein halber Jahresbeitrag einzuheben. 
Ist zur Deckung des Ausgabenüberschusses die Hälfte des Vorschußfondes in Anspruch 
genommen worden, so ist der letztere durch Einhebung eines außerordentlichen Betrages nach 
Zehnteln der Jahresbeiträge bis zu dem bisherigen Bestand, in maximo bis zu vier Mil- 
lionen Mark, zu ergänzen; die Festsetzung des Betrages erfolgt durch das Staatsministerium, 
die Einhebung mit dem nächsten Jahresbeitrag. 
Bei Unzugänglichkeit der vorhandenen Mittel ist die Brandversicherungskammer mit Ge- 
nehmigung des Staatsministeriums ermächtigt, zur Deckung der angefallenen Brandschäden und 
der Verwaltungskosten verzinsliche innerhalb eines Jahres rückzahlbare Vorschüsse aufzunehmen. 
Artikel 69. 
Die Einziehung der Beiträge erfolgt nach den Bestimmungen über Erhebung und zwangs- 
weise Beitreibung der Staatssteuern 
a) in unmittelbaren Städten durch die Magistrate, 
b) in sonstigen Gemeindebezirken, in welchen sich der Sitz eines königlichen Rentamtes be- 
findet, durch das Rentamt, 
P) in allen übrigen Gemeinden durch Vermittlung der Gemeindebehörden, welche die Bei- 
tröge zum Rentamte abliefern und demselben Rückstände zur Zwangebeitreibung überweisen. 
Nachlässe an den schuldigen Beiträgen finden nicht statt. 
Artikel 70. 
Bewohnt und benützt der Versicherte das der Anstalt einverleibte Gebäude nicht selbst und 
ist derselbe von dem Gemeindebezirke, in welchem solches gelegen ist, auf längere Zeit oder für 
immer entfernt, so hat er einen Stelloertreter zu ernennen, widrigenfalls die Miethleute als 
solche angesehen und von denselben die Beiträge zur Anstalt erhoben werden. Dieselben sind in einem 
solchen Falle berechtigt, die vorgeschossenen Beiträge von dem Miethzinse in Abzug zu bringen. 
Sollte ein Miethsmann nicht vorhanden oder der von demselben zu entrichtende Mieth- 
zins nicht hinreichend sein, so hält sich die Anstalt an die Effecten im Gebäude und im Noth- 
falle an das Gebäude selbst. 
Artikel 71. 
Ist das versicherte Gebäude Eigenthum Mehrerer (Art. 8), so haftet jeder derselben für 
den ganzen Beitrag.
	        
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