Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

MI. 11 
obigen Unterschriften Sr. Erlaucht des Grafen Eberhard zu Erbach-Erbach und von Warten- 
berg-Roth, dann 
des Grafen Arthur zu Erbach-Erbach und von Wartenberg-Roth werden unter dem An- 
sügen hiermit als öcht beglaubigt, daß weitere Agnaten des hochgräflichen Hauses Erbach-Erbach 
Wartenberg-Roth nicht vorhanden sind. 
Erbach im Odemvald am 19. September 1874. 
Großherzoglich Hessisches Ortsgericht 
Der Vorsteher: 
L. S. Flächsenhard. 
  
Bekanntmachung, das Amtsblatt der k. General-Zolladministration betr. 
Staatsministerium der Finanzen. 
Auf Grund des F. 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 29. October 1873, die Verei- 
nigung des Gesetzblattes mit dem Regierungsblatte betreffend (Reggs.-Bl. pro 1873 Nr. 61), 
wird hiemit angeordnet, daß die Bekanntmachung der Verwaltungsvorschriften und allgemeinen 
Erlasse für den Bereich der vereinigten Zoll-, Aufschlag= und Kartenstempelverwaltung (Aller= 
höchste Verordnung vom 9. Juni 1874, die Verwaltung der Malzaufschlags= und Stempel= 
gefälle betr.), insoweit die Veröffentlichung nicht gemäß S. 2 der Verordnung vom 29. October 
1873 im Gesetz= und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern geschieht, künftighin durch 
das Amtsblatt der Königlich Bayerischen General-Zolladministration 
zu erfolgen habe. 
Mit der Aufnahme in das Amtsblatt der k. General-Zolladministration werden die be- 
treffenden Vorschriften und Erlasse als gehörig verkündet erachtet und sind von den Betheiligten 
sofort und ohne weitere und besondere Anregung entsprechend zu beachten und zu vollziehen. 
Die Bestellung des bezeichneten Amtsblattes hat, übrigens unter vollständiger Aufrecht- 
erhaltung der bisherigen Debits-Einrichtung, für die k. Zoll= und Aufschlagsbehörden, durch 
die k. Post zu geschehen, durch welche auch die Zusendung und Zustellung erfolgen wird. 
München, den 1. Januar 1875. 
v. Perr. 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath, 
v. Grieshammer.
	        
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