Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Achte Abtheilung. 
Verwaltung, Regie und besondere Leistungen der Anstalt. 
Artikel 80. 
Zur Verwaltung der Anstalt wird eine besondere Behörde unter dem Namen Brandver- 
sicherungskammer errichtet, welche die Anstalt mit Rechtswirksamkeit vertritt und die Rechnung stellt. 
Die Brandversicherungskammer ist dem Staatsministerium des Innern unmittelbar unter- 
geordnet. 
Artikel 81. 
Alle Ausfertigungen der Brandversicherungekammer, welche gegenüber den Mitgliedern 
der Anstalt urkundlichen Nachweis über Rechte und Verpflichtungen geben, werden von dem- 
jenigen Beamten der Brandversicherungskammer gezeichnet, welcher das betreffende Grundbuch 
führt und dafür haftet, daß der Inhalt der Ausfertigung mit dem Grundbuche im Einklange steht. 
Diese Urkunden sind von dem Vorstande oder einem von diesem dazu bestimmten höheren Be- 
amten der Brandversicherungskammer mit zu unterzeichnen. 
Artikel 82. 
Die höheren Beamten der Brandversicherungskammer werden vom König ernannt. Im 
Uebrigen wird die Organisation, der Wirkungskreis und Geschäftsgang der Brandversicherungs- 
kammer durch Verordnung bestimmt. 
Artikel 83. 
Dem Staatsministerium des Innern ist die Festsetzung des jährlichen Etats der Anstalt 
sowie jede allgemeine Anordnung und Veröffentlichung in Sachen der Anstalt vorbehalten. 
Das Staatsministerium hat von der Geschäfteführung der Brandversicherungskammer von Zeit 
zu Zeit Einsicht zu nehmen und hiebei das Interresse des Staates, der Anstalt und der Ver- 
sicherten zu wahren. Dasselbe ordnet die Veröffentlichung der Rechnungen an. 
Artikel 84. 
Die Cassengeschäfte der Anstalt werden von der Bank in Nürnberg besorgt, welche hier- 
über mit der Brandversicherungskammer laufende Rechnung führt.
	        
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