Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Die Art der Verwendung der Fonds zu den ausschließlichen Zwecken der Anstalt wird 
durch Anweisung der Brandversicherungskammer bestimmt. Jede solche Anweisung muß die 
Unterschrift des Vorstandes und eines weiteren Beamten derselben tragen. 
Artikel 85. 
In jedem Regierungsbezirke werden nach Maßgabe des bestehenden Bedürfnisses zur Be- 
sorgung jener Geschäfte der Anstalt, welche technische Kenntnisse voraussetzen, aus der Zahl 
der Bauverständigen mehrere Brand gsinspeet aufgestellt, welchen neben den übrigen 
durch gegenwärtiges Gesetz zugewiesenen Aufgaben zugleich die Wahrung der Interessen der 
Anstalt in bau- und feuerpolizeilicher Beziehung, sowie die Mitwirkung bei der polizeilichen 
Controle der Mobiliar-Feuerversicherungen bezüglich der bei der Anstalt versicherbaren Zuge- 
hörungen obliegt. 
Die Festsetzung der Vorbedingungen für den Dienst der Brandversicherungsinspect erfolgt 
durch Ministerialvorschrift. 
Das amtliche Verhältniß der Brandversich Sinspect zu den Gemeinde= und den 
Oistrictsverwaltungs-Behörden, dann zu der Vrandverstcherngskammer, sowie die Art und Weise 
ihrr Geschäftsführung werden durch besondere von dem Staatsministerium zu erlassende In- 
structionen festgesetzt. 
Die Brandversicherungsinspect dürfen keine Bauten als Baumeister oder Bauunter- 
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nehmer führen. 
Artikel 86. 
Die Brandversicherungsinspect werden vom Staatsmimssterium aufgestellt, welches er- 
mächtigt ist, im Falle ehnes Bedürfnisses denselben mit der erforderlichen Befähigung versehene 
Functionäre zur Aushilfe und Stellvertretung beizugeben. 
Artikel 87. 
Die Brandversicherungskammer theilt, sobald die Erhebung der Beiträge stattzufinden hat, 
die Einheberegister zur weiteren Einleitung den unmittelbaren Stadtmagistraten beziehungsweise 
Rentämtern mit, welche die einkommenden Beiträge unmittelbar und kostenfrei an die k. Bank 
abliefern. 
Die Ausbezahlung der Entschädigungsgelder erfolgt durch Vermittlung der unmittelbaren 
Stadtmagistrate beziehungsweise Rentämter. 
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