19. 293
Die Art der Verwendung der Fonds zu den ausschließlichen Zwecken der Anstalt wird
durch Anweisung der Brandversicherungskammer bestimmt. Jede solche Anweisung muß die
Unterschrift des Vorstandes und eines weiteren Beamten derselben tragen.
Artikel 85.
In jedem Regierungsbezirke werden nach Maßgabe des bestehenden Bedürfnisses zur Be-
sorgung jener Geschäfte der Anstalt, welche technische Kenntnisse voraussetzen, aus der Zahl
der Bauverständigen mehrere Brand gsinspeet aufgestellt, welchen neben den übrigen
durch gegenwärtiges Gesetz zugewiesenen Aufgaben zugleich die Wahrung der Interessen der
Anstalt in bau- und feuerpolizeilicher Beziehung, sowie die Mitwirkung bei der polizeilichen
Controle der Mobiliar-Feuerversicherungen bezüglich der bei der Anstalt versicherbaren Zuge-
hörungen obliegt.
Die Festsetzung der Vorbedingungen für den Dienst der Brandversicherungsinspect erfolgt
durch Ministerialvorschrift.
Das amtliche Verhältniß der Brandversich Sinspect zu den Gemeinde= und den
Oistrictsverwaltungs-Behörden, dann zu der Vrandverstcherngskammer, sowie die Art und Weise
ihrr Geschäftsführung werden durch besondere von dem Staatsministerium zu erlassende In-
structionen festgesetzt.
Die Brandversicherungsinspect dürfen keine Bauten als Baumeister oder Bauunter-
1- D 17
nehmer führen.
Artikel 86.
Die Brandversicherungsinspect werden vom Staatsmimssterium aufgestellt, welches er-
mächtigt ist, im Falle ehnes Bedürfnisses denselben mit der erforderlichen Befähigung versehene
Functionäre zur Aushilfe und Stellvertretung beizugeben.
Artikel 87.
Die Brandversicherungskammer theilt, sobald die Erhebung der Beiträge stattzufinden hat,
die Einheberegister zur weiteren Einleitung den unmittelbaren Stadtmagistraten beziehungsweise
Rentämtern mit, welche die einkommenden Beiträge unmittelbar und kostenfrei an die k. Bank
abliefern.
Die Ausbezahlung der Entschädigungsgelder erfolgt durch Vermittlung der unmittelbaren
Stadtmagistrate beziehungsweise Rentämter.
46