Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Artikel 88. 
Die Behörden und amtlichen Personen, welchen die Geschäfte und Gelder der Anstalt 
anvertraut sind, haften hiefür ebenso wie für alle anderen öffentlichen Dienstgeschäfte und Gelder. 
Bei Haftungen aus der Amteführung oder Verwaltung der Brandversicherungsanstalt finden 
die Bestimmungen der Prioritätsordnung S. 23 Nr. 5 Anwendung 
Artikel 89. 
Aus den regelmäßigen jährlichen Beiträgen wird ein Procent der Gesammtsumme zur 
Unterstützung verunglückter Feuerwehrmännner und deren Hinterbliebenen, sowie zur Förderung 
des FeuerlSschwesens verwendet. 
In Jahren, in denen sich Actlvüberschüsse ergeben, kann das Staatsministerium aus diesen 
bis zu 3 Procent der Gesammtsumme der regelmäßigen Beiträge zu gleichen Zwecken entnehmen. 
Artikel 90. 
Zur Bestreitung der Gesammtausgaben, welche für den Bedarf der Brandversicherungs- 
kammer, dann durch die Aufstellung der Brandversicherungsinspect und deren Functionäre 
entstehen, hat die Anstalt jährlich an die Staatscasse eine Aversalsumme zu bezahlen, welche 
in dem Finanzgesetze einer jeden Finanzperiode bestimmt werden wird. 
  
Artikel 91. 
Für Einhebung und Ablieferung der Beiträge einschließlich der Portoauslagen werden von 
der Anstalt den Gemeindebehörden und den kgl Rentbeamten je 1 Procent, für unmittelbar 
vom Rentamte perecipirte oder von ihm exequirte Beträge werden den kgl. Rentbeamten 1 1½ Procent 
vergütet. Gerichtskosten und Executionsgebühren werden, insoweit sie nicht vom Beitragspflich- 
tigen erhoben werden können, von der Anstalt besonders vergütet. 
Artikel 92. 
Alle in das Brandversicherungswesen einschlagenden Gegenstände und Geschäfte, die ge- 
richtlichen sowohl als außergerichtlichen, werden tax= und stempelfrei behandelt. 
Die Anstalt übernimmt diejenigen außerordentlichen Kosten, welche auf ihre Vertretung vor 
Gericht etwa erlaufen. 
Die Gebühren der Sachverständigen, welche zu Schätzungen oder zu anderen Geschäften im 
Vollzuge dieses Gesetzes beigezogen werden, werden durch Ministerialvorschrift festgesetzt.
	        
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