Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Diejenigen Diöten und Reisekosten, welche die im Vollzuge des Gesetzes abgeordneten Com- 
missionen der Gemeinde= und Verwaltungsbehörden etwa anzusprechen baben, können der Anstalt 
nicht aufgerechnet werden. 
Artikel 93. 
Die Correspondenzen der Behörden in Brandversicherungssachen sind in Bayern portofrei. 
Geldsendungen unterliegen der Portopflicht. 
Reunte Abtbeilung. 
—uständigkeit. 
Artikel 94. 
Streitige Fälle, in welchen das gegenwärtige Gesetz die Verwaltungsbehörden für zuständig 
erklärt, sind vor diesen, die anderen vor den Gerichten auszutragen. 
In den ersteren Fällen sind die Districtsverwaltungsbehörden in erster, die Kreisregierungen, 
Kammern des Innern, in zweiter und letzter Instanz zuständig. 
In Fällen der Art. 39 und 40 findet Berufung an die vorgesetzte Instanz statt. 
Die Berufungsfrist wird auf 14 Tage festgestellt. 
Die Kreisregierungen entscheiden durch Senate in öffentlicher Sitzung nach mündlicher 
Verhandlung. 
Artikel 95. 
Die Anstalt genießt die nämlichen Rechte und Freiheiten, welche den milden Stiftungen 
zugestanden sind. Sie hat ihren Gerichrsstand am Sitze der Brandversicherungskammer. 
Zebnte Abtheilung. 
Strafen. 
Artikel 96. 
Die Uebertretung des im Art. 2 bezeichneten Verbotes wird an Geld mit fünf vom Hun- 
dert der Versicherungssumme bestraft. 
Wer die im Art. 61 vorgeschriebene Anzeige unterläßt, wird an Geld um das Dreifache 
des rechtswidrig entzogenen Beitrages bestraft.
	        
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