Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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zum 1. October 1876 durch die Districtsverwaltungsbehörden im Wege des Einspruchsver- 
fahrens nach Art. 27. 
Die hiedurch entstehenden Kosten werden aus Anstaltsmitteln bestritten. 
Artikel 99. 
Bei der Umwandlung der Versicherungssumme von der Gulden= in die Markrechnung sind 
fünf Mark und darüber in das nächste Zehn zu setzen, weniger Mark wegzulassen. 
Der Eintritt in die Anstalt für das Jahr 187½5 muß vor dem 1. August erklärt werden. 
Wer in dem Jahre 187½75 aus der Anstalt austreten will, muß dleses für das nächst- 
folgende Etatsjahr vor dem 1. August 1875 erklären. 
  
Artikel 100. 
Damit die Geschäfte der Brandversicherung auf eine gleichförmige gesetz= und zweckmäßige 
Weise geführt werden, wird das Staatsministerium eine besondere Instruction hierüber ertheilen. 
Gegeben in Unserer Residenz zu Müdnchen, den 3. April 1875. 
Ludwig. 
v. Pfretzschner. Erhr. v. Pranchh. Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Perr. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsraths, 
A. M. Wigard. 
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