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in der neunten Beilage zur Verfassungs-Urkunde und in der Dienstespragmatik vom 1. Januar 1805
den Staatsdienern zugestanden sind.
Auf die Verhältnmisse dieser Lehrer finden sonach fortan in allen Beziehungen die Bestim-
mungen der angeführten Verfassungsbeilage Anwendung.
Die aus dieser pragmatischen Stellung hervorgehenden Ansprüche in Bezug auf Gehalt,
Pension und Alimentation stehen den genannten Lehrern und ihren Relicten gegenüber jener
Kreisgemeinde zu, in deren Bezirk der betheiligte Lehrer jeweils angestellt ist, oder zuletzt in
Dienstesactivität sich befand.
8. 2.
Hinsichtlich ihres pragmatischen Jahresgehaltes bleiben die in H. 1 genannten Lehrer den
Studienlehrern an den Studienanstalten (Classe VIII litera c des Gehaltsregulativs vom 23.
Mai 1872) gleichgestellt.
g. 3.
Jenen Lehrern, welche von Uns bereits vor dem Erscheinen gegenwärtiger Verordnung
als wirkliche Lehrer an den obenbezeichneten Schulen angestellt wurden, ist bei Bemessung der
Dienstalterszulagen die in solcher Eigenschaft bereits zurückgelegte Dienstzeit — vorbehaltlich
anderweitiger besonderer Bestimmungen — in Anrechnung zu bringen.
K. 4.
Die Bestimmungen über die Verwendung der von den Lehrern der Gewerb= und Land-
wirthschaftsschulen zu entrichtenden Anstellungstaren und Wittwen= und Waisenfonds-Beiträge
werden durch gegenwärtige Verordnung nicht berührt.
g. B.
Gegenwärtige, für alle Landestheile giltige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1875
in Wirksamkeit.
Hohenschwangau, den 7. Januar 1875.
Ludwig.
Dr. v. Lutz.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
der Generalsecretär,
Ministerialrath von Bezold.