Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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in der neunten Beilage zur Verfassungs-Urkunde und in der Dienstespragmatik vom 1. Januar 1805 
den Staatsdienern zugestanden sind. 
Auf die Verhältnmisse dieser Lehrer finden sonach fortan in allen Beziehungen die Bestim- 
mungen der angeführten Verfassungsbeilage Anwendung. 
Die aus dieser pragmatischen Stellung hervorgehenden Ansprüche in Bezug auf Gehalt, 
Pension und Alimentation stehen den genannten Lehrern und ihren Relicten gegenüber jener 
Kreisgemeinde zu, in deren Bezirk der betheiligte Lehrer jeweils angestellt ist, oder zuletzt in 
Dienstesactivität sich befand. 
8. 2. 
Hinsichtlich ihres pragmatischen Jahresgehaltes bleiben die in H. 1 genannten Lehrer den 
Studienlehrern an den Studienanstalten (Classe VIII litera c des Gehaltsregulativs vom 23. 
Mai 1872) gleichgestellt. 
g. 3. 
Jenen Lehrern, welche von Uns bereits vor dem Erscheinen gegenwärtiger Verordnung 
als wirkliche Lehrer an den obenbezeichneten Schulen angestellt wurden, ist bei Bemessung der 
Dienstalterszulagen die in solcher Eigenschaft bereits zurückgelegte Dienstzeit — vorbehaltlich 
anderweitiger besonderer Bestimmungen — in Anrechnung zu bringen. 
K. 4. 
Die Bestimmungen über die Verwendung der von den Lehrern der Gewerb= und Land- 
wirthschaftsschulen zu entrichtenden Anstellungstaren und Wittwen= und Waisenfonds-Beiträge 
werden durch gegenwärtige Verordnung nicht berührt. 
g. B. 
Gegenwärtige, für alle Landestheile giltige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1875 
in Wirksamkeit. 
Hohenschwangau, den 7. Januar 1875. 
Ludwig. 
Dr. v. Lutz. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
der Generalsecretär, 
Ministerialrath von Bezold.
	        
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