Contents : Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

254  Zu  g.  84  des  Hyp.  Ges.  Partialobligationen.

der  als  ungegründet  zurück.  In  den  oberstrichterlichen
  Gründen  hiezu  kommt  vor:

Der  hier  angerufene  §.  84  des  Hyp.  Ges.,
welcher  dem  Pfandschuldner  die  Subrogation  eines
neuen  Gläubigers  in  den  noch  offenen  Rang  einer
heimgezahlten,  aber  noch  ungelöschten  Hypothek  verstattet,
  muß  in  dem  Falle  von  selbst  ausgeschlossen
bleiben,  wenn  bestimmte  Abtragungsfristen  und  eben
damit  die  allmählige  Verminderung  der  Pfandschuld
  vertragsmäßig  ausbedungen  ist,  weil  alsdann
  die  Absicht  des  Gläubigers  gleich  gut  auf  einen
fortwährend  steigenden  Zuwachs  der  ihm  dargebotenen
  realen  Sicherheit  gerichtet  sein  kann,  welche
durch  die  Ausfüllung  jener  offen  werdenden  Stellen
doch  vereitelt  würde  —  Dabei  ist  es  gleichviel,
  ob  der  Gläubiger  sich  jenen  ihm  günstigen  Erfolg
  einer  allmähligen  Abtragung  ausbedungen  oder
ob  der  Aufnehmer  des  Darlehens  sie  angeboten  hat,
nachdem  einmal  das  Nachrücken  der  Kapitalreste  in
die  höhere  oder  intensiv  aufgebesserte  Rangklasse  vertragsmäßig
  feststeht,  und  daher  die  genaue  Einhaltung
  des  nach  §.  69  des  Fideikommißediktes  aufgestellten
  Tilgungsplanes  für  ein  solches  Rechtsgeschäft
  die  besondere  Regel  der  Behandlung  bildet  1).

OAE.  v.  25.  Mai  1855  —  Reg.  Nr.  1129  6

1)  Vgl.  Codo  eivil,  Art.  1252;:  „Die  in  den  vorstehenden
  Artikeln  verordnete  Subrogation  (des  Zahlenden
  an  die  Stelle  des  bezahlten  Gläubigers)  äußert
ihre  Wirkung  sowohl  gegen  die  Bürgen  als  gegen
die  Hauptschuldner.  Sie  kann  jedoch  dem  Gläubiger
  nicht  nachtheilig  werden,  welcher  nur  tbeilweise
bezahlt  wurde;  in  diesem  Falle  kann  der  letztere
  seine  Rechte  in  Bezug  auf  den  ihm
schuldig  gebliebenen  Ueberrest  seiner  Forderung
  mit  Vorgang  vor  demienigen  ausüben,
  von  dem  er  nur  eine  kheilweise  Zahlung
  empfangen  hat“".