254 Zu g. 84 des Hyp. Ges. Partialobligationen.
der als ungegründet zurück. In den oberstrichterlichen
Gründen hiezu kommt vor:
Der hier angerufene §. 84 des Hyp. Ges.,
welcher dem Pfandschuldner die Subrogation eines
neuen Gläubigers in den noch offenen Rang einer
heimgezahlten, aber noch ungelöschten Hypothek verstattet,
muß in dem Falle von selbst ausgeschlossen
bleiben, wenn bestimmte Abtragungsfristen und eben
damit die allmählige Verminderung der Pfandschuld
vertragsmäßig ausbedungen ist, weil alsdann
die Absicht des Gläubigers gleich gut auf einen
fortwährend steigenden Zuwachs der ihm dargebotenen
realen Sicherheit gerichtet sein kann, welche
durch die Ausfüllung jener offen werdenden Stellen
doch vereitelt würde — Dabei ist es gleichviel,
ob der Gläubiger sich jenen ihm günstigen Erfolg
einer allmähligen Abtragung ausbedungen oder
ob der Aufnehmer des Darlehens sie angeboten hat,
nachdem einmal das Nachrücken der Kapitalreste in
die höhere oder intensiv aufgebesserte Rangklasse vertragsmäßig
feststeht, und daher die genaue Einhaltung
des nach §. 69 des Fideikommißediktes aufgestellten
Tilgungsplanes für ein solches Rechtsgeschäft
die besondere Regel der Behandlung bildet 1).
OAE. v. 25. Mai 1855 — Reg. Nr. 1129 6
1) Vgl. Codo eivil, Art. 1252;: „Die in den vorstehenden
Artikeln verordnete Subrogation (des Zahlenden
an die Stelle des bezahlten Gläubigers) äußert
ihre Wirkung sowohl gegen die Bürgen als gegen
die Hauptschuldner. Sie kann jedoch dem Gläubiger
nicht nachtheilig werden, welcher nur tbeilweise
bezahlt wurde; in diesem Falle kann der letztere
seine Rechte in Bezug auf den ihm
schuldig gebliebenen Ueberrest seiner Forderung
mit Vorgang vor demienigen ausüben,
von dem er nur eine kheilweise Zahlung
empfangen hat“".