Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

M 22 345 
S. 41. 
Abänderung des Artikels 20 Absatz l des Gesetzes über öffentliche Armen= und 
Krankenpflege vom 29. April 1869 betreffend. 
Dem gestellten Antrage der beiden Kammern entsprechend, finden Wir Uns bewogen, mit 
Gesetzeskraft zu verordnen, daß Artikel 20 Absatz des Gesetzes vom 29. April 1869, die „öffent- 
liche Armen= und Krankenpflege betreffend“, folgende Fassung erhalte: 
„Die Gemeinden sind berechtigt, von den im Art. 11 Absatz 1 bezeichneten Personen, 
so lange sie im Gemeindebezirke dienen oder arbeiten, einen regelmäßigen Krankenkasse- 
beitrag zu erheben, der nicht mehr als 15 Pfennige Reichswährung woöchentlich be- 
tragen darf.“ 4½% 
Die Aufhebung der unter dem Namen Neujahrgelder und dergleichen 
hergebrachten Abgaben der Israeliten betreffend. 
Der von beiden Kammern des Landtages an Uns gebrachten Bitte entspechend, beauftragen 
Wir Unser Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, bezüglich 
der unter dem Namen Neujahrgelder und dergleichen bestehenden Abgaben der Israeliten genaue 
Erhebungen pflegen zu lassen, und behalten Wir Uns über deren Ergebniß weitere Enschließung vor. 
8. 43. 
Den Bau einer Eisenbahn von Kronach und Hof (beziehungsweise Stockheim) 
nach Eichicht betreffend.) 
Entsprechend dem Gesammtbeschlusse der beiden Kammern des Landtages, 
„es sei die Staatsregierung zu ersuchen, dem Baue der sub 20 Artikel 1 des Gesetzes 
vom 29. April 1869, die Ausdehnung und Vervollständigung der bayerischen Staats- 
bahnen rc. betreffend, vorgetragenen Bahnline „Fortsetzung der Kronacher-Bahn nach 
Norden“ bis zur Grenze, sowie dem Baue der Anschlußbahn von da bis nach Eichicht und 
beziehungsweise Erfurt ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden und denselben möglichst zu fördern,“ 
beauftragen Wir Unser Staatsministerium des kgl. Hauses und des Aeußern, der Förderung 
diefes Gegenstandes seine fortgesetzte Bedachtnahme zuzuwenden. 
S. 44. 
Den Bau einer Eisenbahn von Biesenhofen über Füssen an die Landesgrenze 
betreffend. 
Aus Anlaß der an Uns gestellten Bitte der beiden Landtagskammern: 
„nachdem die Fortsetzung des Baues der Biesenhofen-Füssener-Bahn auf österreichischem 
Gebiete gesichert sein wird, dem Landtage den zur Bewilligung der Baukosten erforder- 
lichen Gesetzentwurf vorlegen zu lassen,"
	        
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