Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Gesetz, die Aufnahme eines Kreisanlehens zur Deckung der Kosten der Erweiterung und Verbesserung 
der Kreis-Irrenanstalt München betr. (Beilage VII. zum Landtagsabschiede.) 
Cudwig ll. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Der Kreisgemeinde von Oberbayern wird die Genehmigung ertheilt, zur Deckung der 
Kosten der Erweiterung und Verbesserung der Kreis-Irrenanstalt München ein Anlehen bis 
zum Morximalbetrage von 1°050,000 fl = 1°800,000 Mark aufzunehmen. 
Artikel 2. 
Die Tilgung des aufgenommenen Schuldbetrages hat aus Kreisfonds innerhalb eines 
Zeitraumes von längstens 41 Jahren zu erfolgen. 
Gegeben München, den 15. April 1875. 
Ludwig. 
v. Pfrethschner. Dr. v. Zutz. v. Pfeufer. Dr. v. Eäustle. v. Perr. v. Klaillinger. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsraths, 
A. M. Wigard.
	        
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