Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

368 
Artikel 7. 
Bezüglich der Verwendung der an den Staat übergehenden speciellen Fonds der Ostbahn= 
Gesellschaft wird gesetzliche Bestimmung vorbehalten. 
Artikel 8. 
Die Staatsregierung ist ermächtigt, den Aufwand für den Betrieb der Ostbahnen während 
des Jahres 1875 aus den Betriebs-Einnahmen des gleichen Jahres zu bestreiten. Der nach 
Bestreitung der Betriebs = Ausgaben verbleibende Einnahmsüberschuß ist unter Vorbehalt der 
gleichmäßig wie bei den übrigen Staatsbahnen zur Anwendung kommenden Bestimmung des 
#. 7 letzten Absatzes des Finanzgesetzes vom 27. Juli 1874 der Eisenbahndotationscassa zu 
überweisen. 
Gegeben München, den 15. April 1875. 
Ludwig. 
v. Prehschner. Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Verr. v. Maininger. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsraths, 
A. M. Wigard.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.