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Artikel 7.
Bezüglich der Verwendung der an den Staat übergehenden speciellen Fonds der Ostbahn=
Gesellschaft wird gesetzliche Bestimmung vorbehalten.
Artikel 8.
Die Staatsregierung ist ermächtigt, den Aufwand für den Betrieb der Ostbahnen während
des Jahres 1875 aus den Betriebs-Einnahmen des gleichen Jahres zu bestreiten. Der nach
Bestreitung der Betriebs = Ausgaben verbleibende Einnahmsüberschuß ist unter Vorbehalt der
gleichmäßig wie bei den übrigen Staatsbahnen zur Anwendung kommenden Bestimmung des
#. 7 letzten Absatzes des Finanzgesetzes vom 27. Juli 1874 der Eisenbahndotationscassa zu
überweisen.
Gegeben München, den 15. April 1875.
Ludwig.
v. Prehschner. Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Verr. v. Maininger.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsraths,
A. M. Wigard.