Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

A 3. 19 
g. 3. 
Außenseite. 1 Auf der Außenseite einer Postsendung darf außer den auf die Beför- 
derung bezüglichen Angaben nur der Name oder die Firma des Absenders ent- 
halten sein. Wegen der besonderen Bestimmungen für Post-Packetadressen, Post- 
karten, Drucksachen, Waarenproben und Postanweisungen siehe §#. 4, 13, 14, 
15 und 17. 
U. Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Adresse zu kleben. 
8.4. 
Begleitadresst 1 Jeder Packetsendung muß eine Begleitadresse (Post-Packetadresse) in der 
iss von der Postverwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben sein. 
I. Formulare zu Post-Packetadressen können bei allen Postanstalten be- 
zogen werden. 
II1 Für Formulare, welche mit Freimarken beklebt sind, wird nur der 
Betrag der Freimarke erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 
5 Pf. für je 10 Stück abgelassen. 
Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, 
Farbe und Stärke des Papiers, sowie im Vordruck mit den von der Post ge- 
lieferten Formularen genau übereinstimmen. 
V Der an der Post-Packetadresse befindliche Abschnitt kann vom Absender 
zu schriftlichen oder gedruckten 2c. Mittheilungen benutzt werden., 
VI Die Post-Packetadresse muß bei der Aushändigung des Packets an die 
Postanstalt bz. an den bestellenden Boten zurückgegeben, der Abschnitt kann jedoch 
durch den Empfänger abgetrennt und zurückbehalten werden. 
G. 5. 
Mehrere Packeie I Mehr als fünf Packete dürfen nicht zu einer Begleitadresse gehören. 
— v %iei Auch ist es nicht zulässig, Packete mit Werthangabe und solche ohne Werth- 
angabe mittelst einer Begleitadresse zu versenden. 
. Gehsren mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Begleitadresse, so 
muß auf derselben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein. 
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