Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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11. November 1868 und Nr. IV Ziff. 7 des hierauf erlassenen Landrathsabschiedes vom 
2. März 1869 vorerst keine Folge zu geben, nachdem der fragliche Zuschuß auf einem förm- 
lichen Uebereinkommen zwischen der Staatsregierung und der Kreisgemeinde beruht. 
Auch entbehrt die Annahme des Landraths, als werde ein Zuschuß für Zwecke einer 
Industrieschule nur von der pfälzischen Kreisgemeinde geleistet, der thatsächlichen Begründung. 
5) In dem vom Landrathe aus eigenem Antriebe zugestandenen Beitrage zur Gründung 
eines Gewerbe-Museums in Kaiserslautern von 2500 fl. erblicken Wir einen erfreulichen Be- 
weis, daß die Kreisvertretung der Pfalz auf Hebung der Thätigkeit und des Wohles der ge- 
werblichen Bevölkerung bei jedem Anlasse bedacht ist, und ertheilen Wir dem hierwegen ge- 
faßten Beschlusse unter Anerkennung des durch denselben bekundeten gemeinnützigen Bestrebens 
gerne Unsere Genehmigung. 
6) Den vom Landrathe bei Festsetzung der Etats für die Kreis-Armen= und Kranken= 
Anstalt Frankenthal, für die Kreisirrenanstalt Klingenmünster und für das Landgestüt Zwei- 
brücken gefaßten Beschlüssen über Gewährung von Theuerungszulagen, Gehalts= und Lohn-Er- 
höhungen, Remunerationen und Unterstützungen an Beamte und Bedienstete dieser Kreisanstalten 
ertheilen Wir gleichfalls Unsere Genehmigung. 
7) Ebenso genehmigen Wir die vom Landrathe belchlossene Erhöhung der Remuneration 
des Rendanten der Kreishilfscasse. 
8) Dem Beschlusse des Landrathes, den Beamten der k. Kreiscasse für Verwaltung des 
Maximilians-Getreide-Fonds eine jährliche Aversalvergütung von 50 fl. vom Jahre 1875 an 
zu bewilligen, ertheilen Wir Unsere Genehmigung. 
9) Auf den Antrag des Landrathes genehmigen Wir, daß der Rechnungscommissär der 
Pfälzischen Brandversicherungs-Anstalt in seinen Gehaltsverhältnissen einschlüssig der Theue- 
rungszulage den Regierungs-Rechnungs issären gleichgestellt werde, und der Brandversiche- 
rungs-Rechnungscommissärs-Wittwe Christine Grandpair in Speyer die nach Maßgabe des 
6 21 Ziff. 2 des Finanzgesetzes vom 27. Juli 1874 für die XII Finanzperiode treffende 
Pensionszulage auszubezahlen sei. 
10) Aus Anlaß des Antrages des Landrathes, dahin zu wirken, daß die Verwaltung der 
bayerischen Hypotheken= und Wechselbank in München die Pfandbrief= und Hypotheken-Ausleihung 
auch auf die Pfalz ausdehne, hat Unser Staatsministerium des Innern, Abtheilung für Land- 
wirthschaft, Handel und Gewerbe, mit der bezeichneten Bankverwaltung Verhandlungen einge-
	        
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