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nommen wird, den Betrag von 50 Relchspfennigen, wenn sie auswärts vorgenommen wi,
den Betrag von 80 Reichspfennigen als nicht zu üÜberschreitendes Maximum beanspruchen.
Weitere Ansätze für den etwa zur Impfung beigezogenen Gehllfen, für Tagegelder oder
Reisekosten, dann für die den Mutterimpflingen ertheilten Geschenke finden nicht statt.
K. 2.
Nach Beendigung des Impfgeschäftes hat der Impfarzt das Verzeichniß der ihm zukem-
menden Gebühren, nach Gemeinden ausgeschieden, der Districtspolizeibehörde zuzustellen.
Letztere hat, für jeden Impfbezirk gesondert, eine nach Gemeinden ausgeschiedene, unter
Zugrundlegung der Zahl der Impfpflichtigen herzustellende Uebersicht der auf die Anschaffung
der Formulare erwachsenen Kosten anzufertigen und diese Uebersicht nebst dem vom Impferzte
ihr mitgetheilten Verzeichnisse der Impfgebühren der vorgesetzten Kreisregierung, Kammer des
Innern, vorzulegen, von welcher die L#quidationen zu prüfen, im Betrage festzustellen und
hierauf an die genannte Behörde behufs der Erhebung von den Gemeinden zurückzugeben sind.
Den Gemeinden ist untersagt, die Impfkosten auf die Impfpflichtigen auszuschlagen.
K. 3.
Obige Vorschriften finden nicht nur auf die ordentlichen, sondern auch auf die außeror-
dentlichen Impfungen und Wiederimpfungen Anwendung.
C. 4.
Gegenwärtige Verordnung tritt vom 1. April l. Is. angefamgen für den ganzen Umfang
des Königreiches in Wirksamkeit.
Mürchen, den 28. April 1875.
Ludwig.
v. Pleufer.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der Generalsecretär,
Milnssterialrath Graf v. Hundt.