Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

Bekanntmachung, den Vermäögensstand des Militär-Wittwen= und Waisen-, dann des Invaliden- 
und des milden Stiftungs-Fondes für die Jahre 1872 und 1873 betr. 
Seine Majestät der König haben, nachdem im versammelten Staatsrathe über den 
Vermsägensstand des Militär-Wittwen= und Waisen-, dann des Invaliden= und des milden 
Stiftungs-Fonds für die Jahre 1872 und 1873 Vortrag erstattet wurde, inhaltlich Aller- 
höchster Entschließung vom 3. April 1875 die Ermächtigung zu ertheilen geruht, daß das 
Resultat des Vermögensstandes der genannten Fonds durch das Gesetz= und Verordnungsblatt 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht werde. 
München, den 11. April 1875. 
Königliches Kriegsministerium. 
v. Maillinger.
	        
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