A 82. 1489
g. 2.
Das Bier muß in der Regel in Gebinden oder Flaschen und bei jeder Sendung
mindestens in einer Menge von 60 Litern ausgehen.
Zur Bierausfuhr mit Anspruch auf Rückvergütung des Malzaufschlages dürfen nur
solche Fässer verwendet werden, welche mit der Eiche und Stempelung nach metrischem
Maße entweder von Seite eines amtlich bestellten Verifikators oder der Organe der Eich-
anstalt einer Gemeinde versehen sind.
Die Flaschen einer Sendung müssen in der Regel dieselbe Größe haben und von
gleicher Art sein; nur ausnahmsweise kann von der Abfertigungsstelle die Bierausfuhr in
Flaschen verschiedener Größe in einer Sendung gestattet werden.
Die General-Zoll-Administration ist ermächtigt, die Bierausfuhr auch in Flaschen
verschiedener Art in einer Sendung zu gestatten, wenn ein Handelsbedürfniß hiezu nachge-
wiesen wird. v
Gebinde müssen spundvoll, Flaschen bis in den Hals hinein gefüllt sein.
Die Vergütung findet erst statt, nachdem der Nachweis der wirklich erfolgten Aus-
fuhr, beziehungsweise des Eingangs im Bestimmungsorte geführt worden ist.
g. 3.
Soll Bier mit Anspruch auf Rückvergütung des Malzaufschlags ausgeführt werden,
so hat der Versender solches der Aufschlageinnehmerei seines Bezirkes mittelst einer schrift-
lichen Anmeldung und zwar bei der Ausfuhr in Gebinden nach Muster A I und bei der
Ausfuhr in Flaschen nach Muster A II anzuzeigen. Wird zugleich Braunbier und Weiß-
bier ausgeführt, so ist über jede Sendung eine gesonderte Anmeldung zu übergeben.
Einer gleichzeitigen Vorführung des auszuführenden Bieres bedarf es nicht.
Für den Fall, als Bier in Gebinden in Verpackung durch Ueberfässer oder sonstige
Emballage versendet werden will, hat der Versender in der Anmeldung den Tag, die
Stunde und die Art der Verpackung zu bezeichnen; der Aufschlageinnehmer wird zu jener
Zeit an dem Orte der Verpackung wenn thunlich erscheinen und hiebei kontroliren, ob die
verpackt werdenden Fässer auf die angemeldete Literzahl abgeeicht und mit der angemeldeten
Biergattung befüllt sind. Diese Kontrolübung ist sodann auf der Anmeldung durch den
Aufschlageinnehmer zu bestätigen. Wenn jedoch der Aufschlageinnehmer zu der angezeigten
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