Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

Geseh-und Verarhuungs #irt 
für das 
Königreich Vayern. 
.W . 
München, den 11. Mai 1875. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 11. Mai 1875, die Verwaltung und den Betrieb der bayerischen Ostbahnen beir. 
  
Bekanntmachung, die Verwaltung und den Betrieb der bayerischen Ostbahnen betr. 
Staatsministerium des Kgl. Hauses und des Aeußern, dann der Finanzen. 
Nachdem das Gesetz vom 15. April l. Is., die Erwerbung der k. priv. bayerischen Ost- 
bahnen für das k. bayerische Staatsärar betreffend, verkündet und der zwischen dem Staats- 
ärar und dem Verwaltungsrathe der bayerischen Ostbahnen abgeschlossene Vertrag in Folge der 
am 10. lauf. Monats stattgehabten Verlautbarung rechtswirksam geworden ist, wird auf Grund 
Allerhöchster Genehmigung Nachstehendes angeordnet: 
1) Die Verwaltung und der Betrieb der an den Staat übergegangenen Ostbahnlinien wird 
von der General-Direction der k. Verkehrs-Anstalten übernommen. Bis zur definitiven organisa- 
torischen Vereinigung der Staats= und Ostbahnen hat die bisherige Direction der Ostbahnen 
eine besondere Abtheilung der General-Direction der k. Verkehrsanstalten mit der Benennung 
„Abtheilung für den Betrieb der Ostbahnen“ zu bilden. Für die Leitung und Geschäftsführung 
dieser Abtheilung, bei welcher der dermalige Ostbahndirector als Abtheilungsvorstand zu fun- 
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