Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Ersatz-Instruktion gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig-frei- 
willigen Militärdienste ertheilt werden dürfen. 
Auch ist den zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation 
zum einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten Progymnasien zu Bruchsal, Donau- 
eschingen, Offenburg, Lahr und Tauberbischofsheim im Greßherzogthum Baden 
bis auf Weiteres gestattet worden, dergleichen Zeugnisse auch denjenigen ihrer Schüler zu er- 
theilen, welche mit Zustimmung des Großherzoglichen Oberschulrathes von dem Unterrichte in 
der griechischen Sprache dispensirt worden sind, sofern sie genügenden Ersatzunterricht in anderen 
Gymnasial-Lehrsächern erhalten, auch den im S. 154. 2. c. der Militär-Ersatz-Instruktion für 
derartige Dispensationen bei Gymnasien vorgeschriebenen allgemeinen Bedingungen genügt haben. 
Berlin, den 2. Oltober 1874. 
Das Reichskanzler-Amt. 
Delbrück. 
  
II. 
Bekanntmachung elnes Nochtrags-Verzeichnisses solcher höheren Lebranstalten, welche zur Ausstellung 
gülilger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig-freiwilligen Militärdienst be- 
rechtigt stnd. 
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 30. September v. Is. (Central-Blatt für 1874 
Seite 346) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die in dem anliegenden 
Nachtrags -Verzeichnisse aufgeführten höheren Lehranstalten, die Fortdauer ihrer, den Anforde- 
rungen genügenden Einrichtungen vorausgesetzt, zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die 
wissenscheoftliche Qualifikation zum einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
Berlin, den 1. April 1875. 
Das Reichskanzler-Amt. 
Eck.