Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Nachtrage-Verzeichniß 
solcher höheren Lehranstalten, velche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaft- 
liche Qualifikation zum einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
A. Gymnaslen. 
Königreich Preußen. 
a) Provinz Preußen. Das Gymnasium zu Wongrowitz. 
Das Wilhelms-Gymnasium zu Königsberg- d) Provinz Schlesten. 
b) Provinz Pommern. Das Gymnastum zu Kattowitz. 
Das Gymnasium zu Belgard. 
c) Provinz Posen. 
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B. Realschulen erster Ordnung. 
Königreich Preußen. 
Provinz Schlesien. 
Die Realschule zu Tarnowitz. 
C. Progymnasfstlen. 
Königreich Preußen. 
a) Provinz Preußen. 
Das Progymnaslum zu Neumark i. Westrr. 
b) Rheinprovinz. 
Das Progymnasium zu Prüm. 
# n St. Wendel. 
  
D. Realschulen zweiter Ordnung. 
Großherzogthum Oldenburg. 
Die Realschule zu Oberstein-Idar. 
E. Höhere Bürgerschulen. 
a) Die den Gymnasien in den entsprechenden Klassen Uleichgestellten (§. 164. 2. 4. 
der Militär-Ersas- Instruktion). 
I. Königreich Preußen. II. Elsaß-Lothringen. 
a) Previnz Pommern. Das Real-Progymnasium zu Bischweiler. 
Die höhere Bürgerschule zu Wolgast. b) Die übrigen G. 164. 2. f. ebenda). 
b) Provinz Hannover. 1 Königreich Preußen. 
Die höhere Bürgerschule zu Northeim. . Nheinprovinz. 
) Provinz Hessen Nassau. Die höhere Bürgerschule zu Dülken. 
Die höhere Bürgerschule zu Schmalkalden.
	        
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