Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

Bekanntmachung, die Wahl der Landtags-Abgeordneten betr. 
Cudwig lU. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Nachdem durch Unsere Allerhschste Entschließung vom Heutigen der dermalige Landtag 
aufgelst worden ist, so verordnen Wir hiemit gemäß S. 23 in Tit VII. der Verfassungs- 
urkunde, daß die Wahlen der Abgeordneten zum Landtage nach dem Wahlgesetze vom 4. Jum 
1848 unverzüglich eröffnet, die Wahlen selbst nach Art. 15 des genannten Gesetzes 
a) für die Urwahlen am 15. Juli des laufenden Jahres, 
b) für die Wahlen der Abgeordneten am 24. Juli des laufenden Jahres 
vorgenommen, die Ergebnisse aber bis zum 31. Juli des laufenden Jahres Uns vorgelegt 
werden. 
Zu diesem Behufe lassen Wir nach Art. 2, 12 und 13 des angeführten Gesetzes in 
der Anlage I. die Zahl der zu wählenden Abgeordneten und deren Vertheilung auf die ein- 
zelnen Regierungsbezirke, und in der Anlage II. die Uebersicht der Wahlbezirke zur öffentlichen 
Kenntniß bringen und befehlen Unseren Kreisregierungen, sich hienach, sowie nach dem Wahl- 
gesetze überhaupt genau zu achten. 
Wir erwarten hiebei von allen Behörden gewissenhafte Erfüllung ihrer beschwornen 
Pflichten, Leitung der Wahlverhandlungen mit rücksichtsloser Unbefangenheit, Beschirmung der 
Freihelt der Wahlstimmen vor Elnschüchterung oder Bestechung und pflichtmäßige Enthaltung 
von jeder Beschränkung der Wahlfreiheit. 
Schloß Berg, den 5. Juni 1875. 
Ludwig. 
v. Pfretzschner. Dr. v. Lutz. v. Pleuser. Dr. v. Fäustle. v. Perr. p. Maillinger. 
Auf Königlich Allerböchsten Besehl 
der General-Secretär. 
An dessen Statt: 
v. Dillis, Ministerialrath.
	        
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