Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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lichen k. Rentämter bestimmt sind und daß auch für die weitere Annahme dieser Münzen in 
Zahlung während der viermonatlichen Einlösungsfrist Vorsorge getroffen werden wird. 
München, den 14. Juni 1875. 
v. Pfenfer. v. Verr. 
Der Generalsecretär, 
Ministerialrath 
Graf v. Hundt. 
Abdruck. 
(Nr. 1077.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Halbguldenstücke süddeutscher 
Währung, sowie der vor dem Jahre 1753 geprägten Dreißigkreuzerstücke und 
Fünfzehnkreuzerstücke deutschen Gepräges. Vom 7. Juni 1875. 
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) 
hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen: 
8. 1. 
Vom 1. Juli 1875 ab gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel: 
1. die Halbguldenstücke süddeutscher Währung, 
2. die vor dem Jahre 1753 geprägten Dreißigkreuzerstücke und Fünfzehnkreuzerstücke 
deutschen Gepräges. 
Es ist daher vom 1. Juli 1875 ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen 
niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 
2. 
Die im Umlauf befindlichen, im §. 1 bezeichneten Münzen werden in den Monaten Juli, 
August, September und Oktober 1875 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeich- 
nenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben oder in deren 
Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, zu ihrem gesetzlichen Werthe für Rechnung 
des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs= oder Landes- 
münzen umgewechselt. 
Nach dem 31. Oktober 1875 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder 
in Zahlung noch zur Umwechslung angenommen.
	        
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