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lichen k. Rentämter bestimmt sind und daß auch für die weitere Annahme dieser Münzen in
Zahlung während der viermonatlichen Einlösungsfrist Vorsorge getroffen werden wird.
München, den 14. Juni 1875.
v. Pfenfer. v. Verr.
Der Generalsecretär,
Ministerialrath
Graf v. Hundt.
Abdruck.
(Nr. 1077.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Halbguldenstücke süddeutscher
Währung, sowie der vor dem Jahre 1753 geprägten Dreißigkreuzerstücke und
Fünfzehnkreuzerstücke deutschen Gepräges. Vom 7. Juni 1875.
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233)
hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen getroffen:
8. 1.
Vom 1. Juli 1875 ab gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel:
1. die Halbguldenstücke süddeutscher Währung,
2. die vor dem Jahre 1753 geprägten Dreißigkreuzerstücke und Fünfzehnkreuzerstücke
deutschen Gepräges.
Es ist daher vom 1. Juli 1875 ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen
niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
2.
Die im Umlauf befindlichen, im §. 1 bezeichneten Münzen werden in den Monaten Juli,
August, September und Oktober 1875 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeich-
nenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben oder in deren
Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, zu ihrem gesetzlichen Werthe für Rechnung
des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs= oder Landes-
münzen umgewechselt.
Nach dem 31. Oktober 1875 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder
in Zahlung noch zur Umwechslung angenommen.