Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

M 32. 
449 
g. 3. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte und 
anders, als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen auf verfälschte 
Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 7. Juni 1875. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
Anzeige über eine Actiengesellschaft. 
Seine Majestät der König haben Sich 
dermöge Allerhöchster Entschließung vom 22. 
Februar lf. Is. allergnädigst bewogen ge- 
funden, der Actiengesellschaft der pfälzischen 
Ludwigsbahn die Concession zum Baue und 
Betriebe einer Eisenbahn von Lautzkirchen 
an die Landesgrenze gegen Saargemünd 
zu ertheilen. 
Die Allerhöchste Concessionsurkunde wird 
durch das Kreisamtsblatt der Pfalz bekannt 
gemacht werden.
	        
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