Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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schrift bz. Firmazeichnung, sowie den Stand des Absenders handschriftlich 
oder auf mechanischem Wege anzugeben oder abzuändern; 
3) einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerksamkeit gelenkt 
werden soll, durch Striche kenntlich zu machen; 
4) Drruckfehler zu berichtigen; 
5) bei Preislisten, Börsenzetteln und Handelscircularen die Preise, sowie 
ven Namen des Reisenden handschriftlich oder auf mechanischem Wege 
einzutragen oder abzuändern; 
6) bei Büchern, Musikalien, Zeitschriften und Bildern eine Widmung hand- 
schriftlich einzutragen und eine Rechnung beizufügen; 
7) den Correcturbogen das Manuscript beizufügen und in denselben Aen- 
derungen und Zusätze zu machen, welche die Correctur, die Ausstattung 
und den Druck betreffen, solche Zusätze auch in Ermangelung des Raumes 
auf besonderen Zetteln anzubringen; 
8) bei Bücherzetteln (offenen gedruckten Bestellungen auf Bücher, Zelt- 
schriften, Bilder und Musikalien) die Werke, welche verlangt werden, 
auf der Rückseite handschriftlich zu bezeichnen und den Vordruck ganz 
oder theilweise zu durchstreichen oder zu unterstreichen; 
9) Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen. 
vVin Duucksachen müssen frankirt sein Das Porto beträgt auf alle Ent- 
fermungen: 
· bisboGrammeinfchlicßlich.-..... ZPf, 
über 50 „ 250 „ «....... 10,, 
,,250,,500,,....... „ 
„600 Gramm bis 1 Kilegramm einschließlich. „ 
rv Für Drucksachen bis zum Genichte von 250 Eramm in wenn sie den 
vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen oder wenn sie unfrankirt oder unzu- 
reichend frankirt sind, das Porto für unfrankirte Briefe, eintretendenfalls unter 
Anrechnung der verwendeten Postwerthzeichen, zu entrichten. Dergleichen Druck- 
sachen zum Gewichte über 250 Gramm gelangen nicht zur Absendung. 
Bee der Ein- X Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem Abs. J entspre- 
anern chende Drucksachen anzusehen: 
Zeitnugebeilagen. 5%
	        
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