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schrift bz. Firmazeichnung, sowie den Stand des Absenders handschriftlich
oder auf mechanischem Wege anzugeben oder abzuändern;
3) einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerksamkeit gelenkt
werden soll, durch Striche kenntlich zu machen;
4) Drruckfehler zu berichtigen;
5) bei Preislisten, Börsenzetteln und Handelscircularen die Preise, sowie
ven Namen des Reisenden handschriftlich oder auf mechanischem Wege
einzutragen oder abzuändern;
6) bei Büchern, Musikalien, Zeitschriften und Bildern eine Widmung hand-
schriftlich einzutragen und eine Rechnung beizufügen;
7) den Correcturbogen das Manuscript beizufügen und in denselben Aen-
derungen und Zusätze zu machen, welche die Correctur, die Ausstattung
und den Druck betreffen, solche Zusätze auch in Ermangelung des Raumes
auf besonderen Zetteln anzubringen;
8) bei Bücherzetteln (offenen gedruckten Bestellungen auf Bücher, Zelt-
schriften, Bilder und Musikalien) die Werke, welche verlangt werden,
auf der Rückseite handschriftlich zu bezeichnen und den Vordruck ganz
oder theilweise zu durchstreichen oder zu unterstreichen;
9) Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen.
vVin Duucksachen müssen frankirt sein Das Porto beträgt auf alle Ent-
fermungen:
· bisboGrammeinfchlicßlich.-..... ZPf,
über 50 „ 250 „ «....... 10,,
,,250,,500,,....... „
„600 Gramm bis 1 Kilegramm einschließlich. „
rv Für Drucksachen bis zum Genichte von 250 Eramm in wenn sie den
vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen oder wenn sie unfrankirt oder unzu-
reichend frankirt sind, das Porto für unfrankirte Briefe, eintretendenfalls unter
Anrechnung der verwendeten Postwerthzeichen, zu entrichten. Dergleichen Druck-
sachen zum Gewichte über 250 Gramm gelangen nicht zur Absendung.
Bee der Ein- X Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem Abs. J entspre-
anern chende Drucksachen anzusehen:
Zeitnugebeilagen. 5%