Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

452 
Außerdem erfolgt die Einlösung und Umwechslung bei den Schuldentilgungs-Sperial= 
cassen, bei sämmtlichen Kreiscassen““ und bei sämmtlichen Filialen der kgl. Bank,““" sowen 
deren Cassabestände hiezu ausreichen. Die Aufstellung von weiteren Einlösungscossen blet 
vorbehalten. 
Nach dem 1. Januar 1876 verlieren die aufgerufenen Cassa-Anweisungen ihre Eigem 
schaft als gesetzliches Zahlungsmittel und sind zur Annahme derselben an Zahlungsstatt um 
mehr die kgl. bayer. Staatscassen bis zu einer später noch bekannt zu machenden 
Endfrist verpflichtet. 
Abgenutzte oder beschädigte Stücke werden nur dann eingelöst, wenn die Aechtheit und 
der Werthbetrag unzweifelhaft zu erkennen sind und die Ueberzeugung erlangt wird, daß kem 
Mißbrauch mit den etwa fehlenden Stücken stattfinden kann. Die Entscheidung hierüber steht 
der kgl. bayer. Staatsschulden-Tilgungs-Commission zu. 
München, am 15 Juni 1875. 
  
v. Verr. 
Der General-Secretär: 
v. Grieshammer. 
* solche sind in Augsburg, Nürnberg und Würzburg. 
* „ „ „ Ausbach, Augsburg, Bayreuth, Landshut, München, Regensburg, Speyer, Würzburg. 
"„ „ „ Anmberg, Ansbach, Bamberg, Bayreuth, Hof, Ludwigshafen, Pafsau, Regeneburg, Schweinfurt, 
Straubing und Wüczburg. 
  
Führung des Prädicats Errellenz. geruht, daß die Staatsminister und der Kriegs- 
—— minister, dann die mit Divisions-Commandos 
Seine Majestät der König haben betrauten Generallieutenants auch nach Enthe- 
durch Allerhöchste Entschließungen vom 15. Mai bung von ihren Functionen den Titel „Excelleng“ 
und 14. Juni l. Is. — und zwar mit rück- beibehalten. 
wirkender Kraft — allergnädigst zu verfügen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.