Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

454 
Abdruck. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Vorschriften in §. 9 Nummer 2 und in §. 17 des Gesetzes über die 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar d. Is. (Reichs- 
gesetzblatt S. 52) ist der Betrag der für die Naturol-Verpflegung zu gewährenden Vergütuz 
für den Zeitraum vom 1. Juni bis Ende December d. Is. dahin festgestellt worden, daß m 
Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot. 
a. für die volle Tageskost 8 55 Pfennige 
b. „ „ Mittagskost . 43 Pfennige 
c. „ „ Aberdkost — 246 Pfennige 
d. „ „ Morgenkost. 16 Pfennige 
Berlin, den 28. Mai 1875. 
Das Reichskanzler-Amt. 
Delbrück. 
ohne Brot. 
—. — 
70 Pfennige 
38 Pfennige 
21 Pfennige 
11 Pfennige 
  
Kniglich Alerhächste Genehmigung zur hofmarschall, Ludwig Freiherrn von Malsen, 
Anmnahme fremder Derationen. die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen 
des ihnen von Seiner Königlichen Hoheit dem 
Großherzoge von Oldenburg verliehenen Ehren- 
Großkreuzes des großherzoglich oldenburgischen 
Haus= und Verdienst-Ordens des Herzogs Peter 
Friedrich Ludwig zu ertheilen. 
Seine Majestät der König haben Sich 
unter'm 5. Juni l. Is. allergnädigst bewogen 
gefunden, dem k. Oberstceremonienmeister, Carl 
Grafen von Moy, sowie 
umter'm 10. Juni l. Is. dem k. Oberst-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.