Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

M 36. 467 
Dem Gesuche um Zulassung zur Vorlehre sind beizulegen: 
1) ein bezirksärztliches Gesundheitszeugniß; 
2) Zeugnisse über bisherigen Bildungsgang (Gymnasialabsolutorium) und sittliches Verhalten; 
3) bei Minderjährigen der Nachweis über die Zustimmung des Vaters oder Vormunds; 
4) bei Gesuchen um Zulassung zur Vorlehre bei einem Privatwerke der Nachweis über 
die Einwilligung des betreffenden Werksbesitzers. 
8g. 6. 
Während der Vorlehre sind die Candidaten den zu erlassenden Disciplinar-Vorschriften, 
deren Handhabung den Werksvorständen zusteht, unterworfen. Dieselben haben über sittliches 
Verhalten, Fleiß, Befähigung und Anstelligkeit Zeugniß des Werksvorstandes beizubringen. 
Dreijährige Studien. 
S. 7. 
Zur Erwerbung der theoretischen Kenntnisse im Allgemeinen, dann in den besonderen 
Fichern des Berg-, Hütten= und Salinenwesens wird ein mindestens dreijähriges Studium an 
einer Hochschule (Universität oder polytechnischen Schule) oder an einer Bergakademie Deutsch- 
lends oder Oesterreichs gefordert. Ein Jahr hievon muß an einer Bergakademie zugebracht 
werden. 
. S. 
Von den allgemeinen Wissenschaften sind obligatorische, das heißt solche, über deren 
Studium Zeugnisse beigebracht werden müssen: 
a) Mathematische Fächer: 
1) Algebraische Analysis, 
2) Differential= und Integral-Rechnung, 
3) ebene und sphärische Trigonometrie, 
4) darstellende Geometrie, 
5) elementare Mechanik, 
6) theoretische Maschinenlehre, 
7) praktische Geometrie, 
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