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Waarenproben.
4) welche nicht nach Format, Papier, Druck oder sonst Bestandtheile der-
jenigen Zeitung oder Zeitschrift bilden, mit der die Versendung er-
folgen soll;
2) welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, die
aber, da sie auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein be-
zogen werden können, von der Versendung als ordentliche Zeltungs-
beilagen ausgeschlossen sind.
1I Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbellagen muß von dem
Verleger eine Anmeldung derselben bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die
Entrichtung des Portos für so viele Exemplare, als der betreffenden Zeitung 2c.
beigelegt werden sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= 2c.
Exemplare ist Sache des Verlegers.
Au Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen
stark, auch nicht geheftet, gefalzt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie
aus mehreren Blättern bestehen, in der Bogenform zusammenhängen. Die Post-
anstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach Größe und
Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in
den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen.
1m Das Porto für Drucksachen, welche als außergewöhnliche Zeitungs-
beilagen zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar
¼ Pf. Ein bei Berechnung des Gesammtbetrages sich ergebender Bruchtheil
einer Mark wird nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme auf-
wärts abgerundet.
KC. 15.
1 Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche
Waarenproben zugelassen, die keinen eigenen Kauswerth haben und nach ihrer
Beschaffenheit, Form und Verpackung zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind.
m Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der
Sendungen als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. Die
Verpackung kann unter Band, in offenen Briefumschlägen oder in briefförmigen
Kästchen oder Säckchen erfolgen.