Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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g. 16. 
Bei Beurtheilung sämmtlicher Prüfungen werden folgende Noten in Anwendung gebracht: 
1. (vorzüglich), 
2. (sehr gut), 
3. (gut), 
4. (mittelmäßig), 
5. (gering). 
Hiebel sind Zwischennoten nach Zehnteln zuläßig. 
16. 
Aus diesen sämmtlichen Noten wird das arithmetische Mittel bis auf zwei Decimalstellen, 
ohne Berücksichtigung der weiteren Stellen gezogen und als Note für die mündliche Prüfung 
dem Candidaten sofort öffentlich bekannt gegeben. 
g. 17. 
Die schriftliche Prüfung umfaßt: 
1) Mathematik sammt darstellender Geometrie mit 3 Fragen, 
2) Elementarmechanik und theoretische Maschinenlehre mit 2 Fragen, 
3)chemische Technologie mit Metallurgie sammt Eisenhüttenkunde mit 3 Fragen, 
4) Mineralogie und Geognosie mit 2 Fragen, 
5) Bergbaukunde mit 5 Fragen, 
6) analytische Chemie unter besonderer Berücksichtigung der Probirkunde mit 1 Frage, 
7) Markscheidekunst mit 2 Fragen, 
8) berg= und hüttenmännische Rechnungswissenschaft oder Finanzwissenschaft mit 1 Frage. 
§ 18. 
Jeder Professor legt der Prüfungs-Commission die doppelte Zahl der von ihm zu stellen- 
den Fragen vor, aus welchen die Commission die erforderliche Anzahl auswählt. Bei der 
Abstimmung zählt die Stimme des Fragestellers doppelt, bei Stimmengleichheit entscheidet die 
Stimme des Vorsitzenden. 
" . 19. 
Für jede der Fragen wird je nach ihrem Umfange und ihrer Schwierigkeit eine Arbeits- 
zeit von 1—2 Stunden gewährt. Die Bearbeitung hat unter Claufur und Ausschluß aller
	        
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