Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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g. 25. 
Ueber das Prũfungsergebniß erstattet das Directorium ber polytechnischen Schule unler 
Vorlage der Prüfungsprotokolle an das ihm vorgesetzte Staatsministerium Bericht, wobel die 
Candidaten von besonders ausgezeichneter Befähigung empfehlend namhaft gemacht werden. 
Das Ergebniß der Prüfung wird dem k. Staatsministerium des Innern, Abthellmg 
für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel, dann dem Staatsministerium der Finanzen mt- 
gethellt. 
Zweijährige praktische Ausbildung. 
g. 26. 
Candidaten, welche ein Prüfungszeugniß erlangt haben, können sich unter dessen Vorlage 
entweder bei dem Oberbergamte oder bei der Generalbergwerks= und Salinen-Administration 
zum Beginn der praktischen Ausbildung melden. Diese Stellen weisen den Candidaten das 
Amt oder die Verwaltung an, woselbst sie in Praxis zu treten haben, und machen sich von 
der getroffenen Verfügung gegenseitig Mittheilung. 
C. 27. 
Jeder Praktikant hat sich ein und ein halbes Jahr lang bei den Berg-, Hütten- 
und Salinenwerken des Staates und ein halbes Jahr lang im Geschäftsbereiche der Bergbehörden 
mit mindestens zweimonatlicher Verwendung bei Markscheidearbeiten der Praxis zu widmen. 
G. 28. 
Die praktische Beschäftigung bezweckt, dem geprüften Candidaten Gelegenheit zu geben, 
alle Diensteszweige kennen zu lernen und sich in dieselben einzuleben. Die Vorstände der 
Aemter und Verwaltungen haben bei der speciellen Arbeitszutheilung die Erreichung dieses 
Zweckes anzustreben. Ihnen obliegt die besondere Beaussichtigung und Leitung des Vor- 
bereitungsdienstes. Die Ausarbeitungen, welche der Praktikant für jede seiner verschiedenen 
Beschäftigungen zu liefern verbunden ist, haben die Vorstände bezüglich der Art der Ausführung 
zu überwachen und mit amtlicher Bestätigung zu versehen.
	        
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