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g. 25.
Ueber das Prũfungsergebniß erstattet das Directorium ber polytechnischen Schule unler
Vorlage der Prüfungsprotokolle an das ihm vorgesetzte Staatsministerium Bericht, wobel die
Candidaten von besonders ausgezeichneter Befähigung empfehlend namhaft gemacht werden.
Das Ergebniß der Prüfung wird dem k. Staatsministerium des Innern, Abthellmg
für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel, dann dem Staatsministerium der Finanzen mt-
gethellt.
Zweijährige praktische Ausbildung.
g. 26.
Candidaten, welche ein Prüfungszeugniß erlangt haben, können sich unter dessen Vorlage
entweder bei dem Oberbergamte oder bei der Generalbergwerks= und Salinen-Administration
zum Beginn der praktischen Ausbildung melden. Diese Stellen weisen den Candidaten das
Amt oder die Verwaltung an, woselbst sie in Praxis zu treten haben, und machen sich von
der getroffenen Verfügung gegenseitig Mittheilung.
C. 27.
Jeder Praktikant hat sich ein und ein halbes Jahr lang bei den Berg-, Hütten-
und Salinenwerken des Staates und ein halbes Jahr lang im Geschäftsbereiche der Bergbehörden
mit mindestens zweimonatlicher Verwendung bei Markscheidearbeiten der Praxis zu widmen.
G. 28.
Die praktische Beschäftigung bezweckt, dem geprüften Candidaten Gelegenheit zu geben,
alle Diensteszweige kennen zu lernen und sich in dieselben einzuleben. Die Vorstände der
Aemter und Verwaltungen haben bei der speciellen Arbeitszutheilung die Erreichung dieses
Zweckes anzustreben. Ihnen obliegt die besondere Beaussichtigung und Leitung des Vor-
bereitungsdienstes. Die Ausarbeitungen, welche der Praktikant für jede seiner verschiedenen
Beschäftigungen zu liefern verbunden ist, haben die Vorstände bezüglich der Art der Ausführung
zu überwachen und mit amtlicher Bestätigung zu versehen.