Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

35. 463 
Die Praktikanten sind während der Dauer ihrer Praxis den zu erlassenden instruktiven und 
disciplinären Vorschriften unterworfen und zu deren Befolgung bei ihrem Eintritte durch Handgelübde 
zu verpflichten. 
§29. 
Nach Beendigung der Praxis wird dem Praktikanten von dem Vorstande ein Abgangs- 
zeugniß ausgestellt, welches die Zeit und Art seiner Verwendung sowie die von dem Prakti- 
kanten gelieferten Ausarbeitungen anzugeben hat. 
Zweite prüfung. 
g. 30. 
Nach Beendigung der zweijährigen praktischen Ausbildung hat sich der Candidat einer 
zweiten schriftlichen und mündlichen Prüfung zu unterziehen. Dieselbe findet jährlich statt. 
g. 31. 
Die Meldung zu dieser Prüfung erfolgt schriftlich bei dem Oberbergamte unter ausführ- 
licher Angabe des seit der ersten Prüfung erfolgten Bildungsganges. 
Derselben sind beizufügen: 
1) das Zeugniß über die bestandene erste theoretische Prüfung, 
2) die Zeugnisse der Aemter und Verwaltungen, bei welchen der Praktikant beschäftigt war, 
3) die während der Ausbildungszeit gelieferten, amtlich bestätigten Ausarbeitungen, 
4) drei Zeichnungen, von welchen eine sich auf den Bergwerksbetrieb, eine auf das Hütten- 
wesen und eine auf den Dienst der Markscheider bezieht. 
Den Zeichnungen muß die Bescheinigung beigefügt sein, daß sie von dem Praktikanten 
selbst angefertigt worden sind. 
8. 32. 
Auf Grund der von dem Oberbergamte erstatteten Anzeige ũüber die erfolgten Anmeldungen 
bezechnet das Staatsministerium des Innern, Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und 
Handel, gemeinschaftlich mit dem Staatsministerium der Finanzen die Mitglieder und den Vor- 
stand der Commission aus den Beamten der Dienstphäre sowohl des Oberbergamtes als der 
Generalbergwerks= und Salinen-Administration. 
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