Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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g. 41. 
Die Prüfungscommission hat über das Ergebniß der Prüfung ein Protokoll aufzunehmen 
und dasselbe mit allen auf die Prüfung und Ausarbeitungen bezüglichen Schriftsachen dem 
Ober-Bergamte zur Vorlage an das vorgesetzte Staatsministerium zu übergeben, welches dem 
Staatsministerium der Finanzen hievon Mittheilung machen wird. 
Von den genannten Staatsministerien werden jene Praktikanten, welche die zweite Prrüfung 
bestanden haben, in die Liste der Staatsdienstadspiranten eingetragen. 
Uebergangsbestimmung. 
& 22. 
Für diejenigen Candidaten, welche vor Erlassung gegenwärtiger Verordnung ihre theo- 
retischen Studien vollendet haben, findet die Prüfung nach den Normen der Verordmmg 
vom 3. November 1839 statt. Candidaten, welche ihre theoretischen Studien vor Ablauf 
der nächsten drei Jahre vollenden, wird der Nachweis der einjährigen Vorlehre erlassen. 
Auch kann die Prüfungscoumission den Nachweis über den Besuch einzelner Fächer erlassen. 
Schloß Berg, den 19. Juni 1875. 
Ludwig. 
v. Pfeufer. v. Perr. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsecretär, 
Ministerialrath Graf v. Hundt.
	        
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