Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

Einschieibsen- 
dungen. 
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im Die Adresse muß, außer dem Namen des Adressaten und des Be- 
stimmungsorts, den Vermerk „Proben“ („Muster") euthalten. Auf der Adresse 
dürfen außerdem nur noch angegeben sein: 
der Name oder die Firma des Absenders, 
die Fabrik= oder Handelszeichen, einschließlich der näheren Bezeichnung 
der Waare, 
die Nummern und 
die Preise. 
Iv Diese Angaben dürfen, start auf der Adresse, bei oder an jerer Probe 
für sich angebracht sein. 
V Den Waarenproben dürfen Briefe nicht beigeschlossen oder angrhängt 
werden. Mechrere Waarenproben dürfen unter einer Umhüllung versandt wer- 
den, die einzelnen Proben dürfen aber nicht mit verschiedenen Adressen oder Adreß- 
umschlägen versehen sein. Die Vereinigung von Drucksachen mu Waarenproben 
zu einem Versendungs-Gegenstande bis zum Gewichte von 250 Gramm ist ge- 
stattet; die Drucksachen müssen in diesem Falle den Bestimmungen des §. 14 
entsprechen. 
VI. Die Sendungen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt, gleichviel 
ob die Waarenproben für sich allein versandr werden, oder ob Drucssachen damit 
vereinigt sind, ohne Unterschied der Entfernung und des Gewichts 10 Pf. 
vl Für Waarenproben, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht ent- 
sprechen, oder welche unframkirt oder unzureichend frankirt sind, ist das Porto 
für unfrankirte Briefe, eintretendenfalls unter Anrechnung der verwendeten Post- 
werthzeichen, zu entrichten. 
VIn Waarenproben, welche einen Werth haben, desgleichen diejenigen, deren 
Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde, z. B. Flüssig- 
keiten, Glasgefäße, scharfe Instrumente, stark abfärbende Stoffe u. dergl., ge- 
langen nicht zur Absendung. 
. 16. 
1 Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Briefe mit Behändigungs- 
schein, Postvorschußsendungen, sowie Packete ohne Werthangabe, können unter
	        
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