Contents : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Nro.  28.  1819.  2169

Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats-und  Regierungs-Blatt.

 

Donnerstag,  27.  Mai.

 

I.  Unmittel  bare  Königliche  Decrete.

A.)  Königliche  Verordnungen.

Bekanntmachung  die  mit  dem  Königreich  Preußen  geschlossene  Uebereinkunft  wegen  gegenseitiger  Auslieferung
  der  militärischen  Ueberlaufer.

Nachdem  Se.  Königl.  Masestät  die  mit  dem  Bevollmächtigten  des  Kö,
niglich  Preußischen  Hofs  wegen  gegenseitiger  Auslieferung  der  militärischen  Ueberlänfer
  unterm  31.  März  d.  3  abgeschlossene  Uebereinkunft  genehmigt  haben;  so
wird  leßhßtere  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  und  sämtlichen  Königl.
Behbrden  die  genaueste  Beobachtung  der  dißfallssigen  Bestimmungen  anbefohlen.

Stuttgart  den  16.  Mai  1879).  v.  Otto.

Wir  Wilhelm,
vdon  Gottes  Gnadens  König  von  Wür  ttemberg,
thun  kund  und  zu  wissen:

Da  Wir  in  Uebereinstimmung  mit  des  Königs  von  Preußen  Majestät  es  den  bestehenden
  freundschaftlichen  Verhältnissen  und  den  Vortheilen  beider  Staaten  angemessen
gefunden  baben,  wegen  gegenseitiger  Auslieferung  der  militdrischen  Uederläufer  zweckmabige
  Bestimmungen  wechselseitig  festiusezen;  so  ist  von  den  hiezu  ernannten  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  folgende  Uebereinkunft  darüber  abgeschlossen  worden: