Nro. 28. 1819. 2169
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats-und Regierungs-Blatt.
Donnerstag, 27. Mai.
I. Unmittel bare Königliche Decrete.
A.) Königliche Verordnungen.
Bekanntmachung die mit dem Königreich Preußen geschlossene Uebereinkunft wegen gegenseitiger Auslieferung
der militärischen Ueberlaufer.
Nachdem Se. Königl. Masestät die mit dem Bevollmächtigten des Kö,
niglich Preußischen Hofs wegen gegenseitiger Auslieferung der militärischen Ueberlänfer
unterm 31. März d. 3 abgeschlossene Uebereinkunft genehmigt haben; so
wird leßhßtere andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und sämtlichen Königl.
Behbrden die genaueste Beobachtung der dißfallssigen Bestimmungen anbefohlen.
Stuttgart den 16. Mai 1879). v. Otto.
Wir Wilhelm,
vdon Gottes Gnadens König von Wür ttemberg,
thun kund und zu wissen:
Da Wir in Uebereinstimmung mit des Königs von Preußen Majestät es den bestehenden
freundschaftlichen Verhältnissen und den Vortheilen beider Staaten angemessen
gefunden baben, wegen gegenseitiger Auslieferung der militdrischen Uederläufer zweckmabige
Bestimmungen wechselseitig festiusezen; so ist von den hiezu ernannten beiderseitigen
Bevollmächtigten folgende Uebereinkunft darüber abgeschlossen worden: