Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Postanweisungen. 
Einschreibung befördert und müssen zu diesem Zwecke von dem Absender mit der 
Bezeichnung „Einschreiben“ versehen werden. Bei Packeten ohne Werthangabe 
muß diese Bezeichnung auf der Begleitadresse und auf dem Packete angegeben 
sein; die Wirkung der Einschreibung in Bezug auf die Gewährleistung erstreckt 
sich in diesem Falle nur auf das Packet und nicht zugleich auch auf die Be- 
gleitadresse 
Ueber eine eingeschriebene Sendung wird ein Einlieferungsschein ertheilt. 
im Fr eingeschriebene Sendungen wird, außer dem Porto, eine Einschreib- 
gebühr von 20 Pf. ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gemicht erhoben. 
IV Würnscht der Absender eines eingeschriebenen Briefes u. s. w. eine von 
dem Adressaten auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so 
muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung: „Rückschein“ auf der Adresse 
ausgedrückt sein; auch muß der Absender sich namhaft machen oder die Adresse 
bezeichnen, an welche der Rückschein abzuliefern ist. Für die Beschaffung des 
Rückscheins ist eine weitere Gebühr ron 20 Pf. vem Absender im Voraus zu 
entrichten. 
V Eine Werthangabe ist bei Einschreibsendungen nicht zulässig. 
& 17. 
1 Die Postverwaltung übermittelt im Wege der Postanweisung Geldbeträge 
bis zu dreihundert Mark einschließlich. 
-. Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt ohne 
Unterschied der Entfernung: 
bis 100 Mar 20 Pf. 
über 100 bis 200 Mart . . 30 „ 
200, 300, 40 „, 
* 
IIl Formulare zu Postanweisungen können bei allen Postanstalten bezogen 
werden. 
IV Für die mit Freimarken beklebten Formulare wird nur der Betrag der 
Freimarken erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für 
je 10 Stück verkauft. 
V Die Angabe des Geldbetrages auf der Postanweisung hat in der NReichs-
	        
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